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{'item': ['2Ob158/88', '7Ob557/94', '2Ob43/95', '2Ob114/22m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085038 Entscheidungsdatum10.05.1989 Geschäftszahl2Ob158/88; 7Ob557/94; 2Ob43/95; 2Ob114/22m NormASVG §332 A; ASVG §332 B RechtssatzDa der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht (ZVR 1966/67 uva), kann einem Dritten, der später Heilungskosten für den Geschädigten aufwendet, jedenfalls insoweit kein eigener Ersatzanspruch im Sinne des § 1325 ABGB gegen den Schädiger eingeräumt werden, als derartige Ersatzansprüche des Verletzten bereits auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Auch der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1042 ABGB durch einen Dritten steht eine in Ansehung des Ersatzanspruches des Geschädigten eingetretene Legalzession an den Sozialversicherungsträger entgegen.Da der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht (ZVR 1966/67 uva), kann einem Dritten, der später Heilungskosten für den Geschädigten aufwendet, jedenfalls insoweit kein eigener Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1325, ABGB gegen den Schädiger eingeräumt werden, als derartige Ersatzansprüche des Verletzten bereits auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Auch der Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1042, ABGB durch einen Dritten steht eine in Ansehung des Ersatzanspruches des Geschädigten eingetretene Legalzession an den Sozialversicherungsträger entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-10 2 Ob 158/88 Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 = ZVR 1990/132 S 335 TE OGH 1994-08-31 7 Ob 557/94 nur: Da der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht (ZVR 1966/67 uva). (T1) Beisatz: Und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Leistungen in Anspruch nimmt oder nicht. (T2) TE OGH 1995-06-29 2 Ob 43/95 nur T1; Beisatz: Aus § 8 b stmk LVBG, wonach der Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht, in welchem es finanzielle Leistungen "erbringt", ergibt sich jedoch, daß auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen ist. (T3)nur T1; Beisatz: Aus Paragraph 8, b stmk LVBG, wonach der Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht, in welchem es finanzielle Leistungen "erbringt", ergibt sich jedoch, daß auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen ist. (T3) TE OGH 2022-10-25 2 Ob 114/22m Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch hinsichtlich § 43 Oö Chg kommt es für die Legalzession auf die tatsächliche Leistungserbringung als Zeitpunkt des Forderungsübergangs an. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch hinsichtlich Paragraph 43, Oö Chg kommt es für die Legalzession auf die tatsächliche Leistungserbringung als Zeitpunkt des Forderungsübergangs an. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085038

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.