RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.05.1989 Geschäftszahl9ObS6/89; 9ObS11/89 (9ObS12/89); 9ObS27/89; 8ObS2/94; 8ObS17/95; 8ObS206/98x; 8ObS6/07a; 8ObS2/08i NormAngG §23 IA; AngG §23 IC; ArbVG §3; IESG §1 Abs6 Z2; RechtssatzDie Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Vorstandsmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis resultierenden Abfertigungsanspruches hinaus. Bei Berechnung des gesicherten Anspruches ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/05/10 9 ObS 6/89 Veröff: SZ 62/90 = ZAS 1989,205 (G Schima) TE OGH 1989/09/13 9 ObS 11/89 Vgl auch TE OGH 1989/11/22 9 ObS 27/89 Vgl TE OGH 1994/03/17 8 ObS 2/94 Veröff: SZ 67/43 TE OGH 1995/05/24 8 ObS 17/95 Auch; nur: Bei Berechnung des gesicherten Anspruches ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2) Auch; nur: Bei Berechnung des gesicherten Anspruches ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1999/01/28 8 ObS 206/98x Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten hat nur dann stattzufinden, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. (T3) TE OGH 2007/02/22 8 ObS 6/07a Beisatz: Der Oberste Gerichtshof reduziert somit in ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 (nunmehr: Z 4) IESG teleologisch dahin, dass Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen. (T4); Beisatz: Die Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor Erlangung der Stellung als Organmitglied bzw als beherrschender Gesellschafter zugrundezulegen. (T5) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof reduziert somit in ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 (nunmehr: Ziffer 4,) IESG teleologisch dahin, dass Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen. (T4); Beisatz: Die Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor Erlangung der Stellung als Organmitglied bzw als beherrschender Gesellschafter zugrundezulegen. (T5) TE OGH 2008/04/03 8 ObS 2/08i Beis wie T4 RechtssatznummerRS0028377
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.