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{'item': '6Ob533/89 (6Ob534/89); 1Ob57/98h; 9Ob248/01p; 3Ob122/04v; 2Ob98/07m; 2Ob143/07d; 7Ob102/09i; 1Ob42/15f; 1Ob211/21t; 1Ob14/21x; 1Ob175/23a; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057752 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl6Ob533/89 (6Ob534/89); 1Ob57/98h; 9Ob248/01p; 3Ob122/04v; 2Ob98/07m; 2Ob143/07d; 7Ob102/09i; 1Ob42/15f; 1Ob211/21t; 1Ob14/21x; 1Ob175/23a; 1Ob116/24a; 1Ob69/25s NormEheG §82 Abs1 Z3 EheG §91 Abs2 RechtssatzErträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der § 81 ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach § 91 Abs 2 EheG möglich.Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der Paragraph 81, ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-18 6 Ob 533/89 TE OGH 1998-10-27 1 Ob 57/98h Vgl auch; nur: Erträge eines Unternehmens gehören so lange noch zum Unternehmen als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. (T1) TE OGH 2001-10-24 9 Ob 248/01p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Umwidmung erforderlich, da der Gewinnanteil nicht zur Einlage gehörte. (T2) TE OGH 2005-04-27 3 Ob 122/04v Vgl auch; Beisatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. (T3); Beisatz: Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen. (T4); Veröff: SZ 2005/62 TE OGH 2007-06-28 2 Ob 98/07m Auch TE OGH 2007-08-30 2 Ob 143/07d Auch; Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T5)Auch; Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T5) TE OGH 2009-09-02 7 Ob 102/09i Vgl TE OGH 2015-03-19 1 Ob 42/15f Auch TE OGH 2021-12-14 1 Ob 211/21t Vgl TE OGH 2021-03-02 1 Ob 14/21x Vgl TE OGH 2024-01-23 1 Ob 175/23a TE OGH 2024-09-25 1 Ob 116/24a vgl TE OGH 2025-07-31 1 Ob 69/25s nur: Erträge eines Unternehmens werden so lange als unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen gewertet, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden. (T6)nur: Erträge eines Unternehmens werden so lange als unternehmenszugehörig und damit nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG der Aufteilung entzogen gewertet, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057752

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