OGH Rechtssatz RS0057316 (6Ob563/89 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057316 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl6Ob563/89; 1Ob80/12i; 1Ob169/18m; 1Ob200/20y; 1Ob123/21a; 1Ob189/21g; 1Ob2/24m NormEheG §81 RechtssatzDie eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft (vgl § 55 EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft vergleiche Paragraph 55, EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-18 6 Ob 563/89 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 80/12i Auch TE OGH 2018-12-20 1 Ob 169/18m Auch; Beisatz: Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern – eben anders als die häusliche Gemeinschaft im Sinn des § 55 EheG – die in § 90 ABGB umschriebene Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch‑körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten begreift. (T1)Auch; Beisatz: Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern – eben anders als die häusliche Gemeinschaft im Sinn des Paragraph 55, EheG – die in Paragraph 90, ABGB umschriebene Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch‑körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten begreift. (T1) Beisatz: Von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistig seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist. (T2) TE OGH 2020-11-27 1 Ob 200/20y Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2021-07-21 1 Ob 123/21a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 189/21g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-04-08 1 Ob 2/24m Beisatz wie T2 Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Ehepartner erkennbar war, dass der andere Ehepartner die endgültige Beendigung der Ehe anstrebte. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057316