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{'item': '10ObS163/89; 10ObS1/90; 10ObS29/94; 10ObS39/96; 10ObS2373/96k; 10ObS348/97t; 10ObS274/98m; 10ObS33/99x; 10ObS155/03x; 10ObS30/08x; 10ObS10/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084822 Entscheidungsdatum11.02.2026 Geschäftszahl10ObS163/89; 10ObS1/90; 10ObS29/94; 10ObS39/96; 10ObS2373/96k; 10ObS348/97t; 10ObS274/98m; 10ObS33/99x; 10ObS155/03x; 10ObS30/08x; 10ObS10/14i; 10ObS45/14m; 10ObS93/16y; 10ObS133/16f; 10ObS158/16g; 10ObS128/16w; 10ObS49/18f; 10ObS8/21f; 10ObS54/23y; 10ObS107/25w NormASVG §175 Abs2 ASVG §176 B-KUVG §90 Abs2 RechtssatzEine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn im Zug des Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten verrichtet werden; solche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-23 10 ObS 163/89 Veröff: SSV-NF 3/65 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 1/90 Veröff: SSV-NF 4/20 TE OGH 1994-02-15 10 ObS 29/94 Auch TE OGH 1996-02-20 10 ObS 39/96 Auch; Beisatz: Bei Wegunfällen ist ein Unfallversicherungsschutz immer dann zu verneinen, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignet(e), der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen des Versicherten dient. (T1) TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2373/96k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 348/97t Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 274/98m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 33/99x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-05-27 10 ObS 155/03x TE OGH 2008-04-01 10 ObS 30/08x Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: In einer Phase des Weges, die ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen des Versicherten dient, wird grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht. (T2) Veröff: SZ 2008/38 TE OGH 2014-02-25 10 ObS 10/14i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-04-23 10 ObS 45/14m Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-11 10 ObS 93/16y Auch TE OGH 2016-11-11 10 ObS 133/16f TE OGH 2016-12-20 10 ObS 158/16g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-12-20 10 ObS 128/16w Vgl auch; Beisatz: Auch bei Teilnahme eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr an einer vom Versicherungsschutz erfassten Übung stehen Unfälle auf Wegen zu oder von einer Übung unter Unfallversicherungsschutz, deren Ausgangs- bzw Endpunkt der Wohnort ist. Der Schutz auf dem Weg von einem „dritten Ort“ zu einer Übung ist dann nicht ausgeschlossen, wenn für den Aufenthalt an diesem Ort Gründe bestehen, die mit der versicherten Tätigkeit (Ausübung der im Rahmen der Übung obliegenden Pflichten) in einem inneren Zusammenhang stehen, so zB dann, wenn die Übung von diesem anderen Ort aus leichter und gefahrloser erreicht werden kann oder wenn ein Feuerwehrmitglied außerplanmäßig von einem zufälligen Aufenthaltsort zur Übung gerufen wird. (T3) TE OGH 2018-05-23 10 ObS 49/18f Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz auf dem Weg vom Arbeitsplatz zu einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung (Wahrnehmung eines Behördentermins), wobei infolge Vergessen eines Dokuments ein Umweg über die Wohnung gewählt wurde, verneint. (T4) TE OGH 2021-02-26 10 ObS 8/21f Beis wie T1 TE OGH 2023-07-24 10 ObS 54/23y vgl TE OGH 2026-02-11 10 ObS 107/25w vgl; Beisatz: Hier: "Zweiter" Heimweg von der Arbeit nach Vergessen des Wohnungsschlüssels. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084822

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.