RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014606 Entscheidungsdatum24.05.1989 Geschäftszahl1Ob558/89; 8Ob14/91; 7Ob278/01k; 2Ob50/02w; 6Ob259/06s; 6Ob212/09h; 6Ob95/16p; 6Ob94/22z NormABGB §864a; KSchG §25b Abs2 RechtssatzDie in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB.Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-24 1 Ob 558/89 Veröff: SZ 62/99 = EvBl 1989/149 S 597 = RdW 1989,302 = ÖBA 1990,217 TE OGH 1991-06-27 8 Ob 14/91 Veröff: ÖBA 1992,281 = ecolex 1991,768 TE OGH 2001-12-19 7 Ob 278/01k Vgl auch TE OGH 2002-04-18 2 Ob 50/02w Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel, wonach ein Anerkenntnis des Hauptschuldners für den Bürgen verbindlich ist, ist ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel, wonach ein Anerkenntnis des Hauptschuldners für den Bürgen verbindlich ist, ist ungewöhnlich im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB. (T1) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 259/06s Auch; Beisatz: Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd § 864a ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist. (T2)Auch; Beisatz: Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd Paragraph 864 a, ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken ist. (T2) Beisatz: Hier: Erstreckungsklausel in einer Pfandbestellungsvereinbarung. (T3) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h Vgl auch; Bem: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T4) Beisatz: In Ansehung der Zinsenregelung verstößt die Klausel zudem gegen § 25b Abs 2 KSchG, weil der Bürge für die vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen unabhängig davon einzustehen hat, ob die Bank der Verständigungspflicht über den Verzug des Hauptschuldners entsprochen hat. (T5)Beisatz: In Ansehung der Zinsenregelung verstößt die Klausel zudem gegen Paragraph 25 b, Absatz 2, KSchG, weil der Bürge für die vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen unabhängig davon einzustehen hat, ob die Bank der Verständigungspflicht über den Verzug des Hauptschuldners entsprochen hat. (T5) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 95/16p Beisatz: Hier: Ungewöhnlichkeit verneint, da die Bürgschaftserklärung kurz gehalten und die verwendete Formulierung eindeutig ist. (T6) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 94/22z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ungewöhnlichkeit einer Erstreckungsklausel im Pfandbestellungsvertrag verneint. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014606
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.