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{'item': ['1Ob567/89', '1Ob2132/96b', '1Ob2297/96t', '6Ob110/00w', '10Ob99/02k', '4Ob91/06w', '6Ob72/06s', '3Ob240/09d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050681 Entscheidungsdatum24.05.1989 Geschäftszahl1Ob567/89; 1Ob2132/96b; 1Ob2297/96t; 6Ob110/00w; 10Ob99/02k; 4Ob91/06w; 6Ob72/06s; 3Ob240/09d NormAnfO §2; KO §28; KO §31 Abs1 Z2 Fall2 RechtssatzUnmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. Stets muss aber das Geschäft von solcher Art sein, dass es schon im Zeitpunkt der Vornahme im Hinblick auf die Krise, die der andere Teil kannte oder kennen musste als ein möglicherweise für die Gläubiger nachteiliges erkannt werden musste. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-24 1 Ob 567/89 Veröff: ÖBA 1990,139 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2132/96b nur: Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. (T1) Veröff: SZ 69/262 TE OGH 1997-10-28 1 Ob 2297/96t TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Auch; nur: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. (T2); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2002-10-22 10 Ob 99/02k Vgl auch; nur: Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. (T3); Beisatz: Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie gesetzt wurden. (T4) TE OGH 2006-07-12 4 Ob 91/06w nur: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. (T5); Beisatz: Hier: Bankgarantie - keine unmittelbare Benachteiligung. (T6) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 72/06s Auch; Beisatz: Unmittelbare Nachteiligkeit liegt vor, wenn die Leistung des Gemeinschuldners und die Gegenleistung des Gläubigers (Anfechtungsgegners) nicht äquivalent sind. (T7); Beisatz: Bei der mittelbaren Nachteiligkeit liegt zwar die Äquivalenz bei Eingehen des angefochtenen Rechtsgeschäfts vor, ein danach eintretendes weiteres Ereignis bewirkt aber, dass die dem Gemeinschuldner erbrachte Leistung für die Masse nicht wirksam wird, die Gläubiger also dadurch einen Nachteil erleiden. (T8) TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d nur T5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.