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{'item': ['1Ob686/88', '6Ob590/89', '8Ob17/94', '1Ob2132/96b', '4Ob306/98y', '1Ob308/98w', '6Ob110/00w', '6Ob72/06s', '9Ob52/06x', '9Ob10/07x', '3Ob10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065092 Entscheidungsdatum24.05.1989 Geschäftszahl1Ob686/88; 6Ob590/89; 8Ob17/94; 1Ob2132/96b; 4Ob306/98y; 1Ob308/98w; 6Ob110/00w; 6Ob72/06s; 9Ob52/06x; 9Ob10/07x; 3Ob106/10z; 3Ob129/12k NormKO §31 Abs1 Z2 Fall2 RechtssatzDie Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus; nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat; ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast für alle diese Umstände trifft den Masseverwalter (insoweit Abgehen von SZ 57/87). Bei einem revolvierenden Kredit ist die Forderung des Masseverwalters nicht mit der Höhe des vereinbarten Kreditrahmens beschränkt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-24 1 Ob 686/88 Veröff: SZ 62/97 = ÖBA 1989,1108 (P Doralt) = WBl 1989,281 (König, 257) TE OGH 1989-10-12 6 Ob 590/89 nur: Die Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus; nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat; ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast für alle diese Umstände trifft den Masseverwalter. (T1) Veröff: JBl 1990,666 TE OGH 1994-06-16 8 Ob 17/94 Auch; nur T1 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2132/96b Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/262 TE OGH 1998-12-15 4 Ob 306/98y Vgl; Beisatz: Die Beweislast für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO trifft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung den Masseverwalter. (T2) Veröff: SZ 71/210Vgl; Beisatz: Die Beweislast für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO trifft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung den Masseverwalter. (T2) Veröff: SZ 71/210 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 308/98w Auch; nur: Nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Die Beweislast trifft den Masseverwalter. (T3); Beisatz: Nachteiligkeit liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Verringerung der Masse geführt und sich damit für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. (T4) TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Teilweise gegenteilig; nur: Es ist zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast trifft den Masseverwalter. (T5); Beisatz: Die von Kreditgeschäften in der Krise ausgehende Gefahr des "Versickerns" der Geldmittel muss prima facie angenommen werden, sodass der Masseverwalter etwa schon dadurch den Beweis für die objektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit erbringen kann, dass aus den Geschäftsbüchern, den Bilanzen, dem Lagebericht und ähnlichen Unterlagen des Unternehmens Umstände hervorgehen, die eine Sanierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als unmöglich erscheinen lassen. (T6); Beisatz: Der Anfechtungsumfang ist nicht nur mit dem den Gläubigern entstandenen Nachteil, sondern, wenn dieser Nachteil höher ist, schon mit dem Kreditrahmen begrenzt (so bereits 4 Ob 306/98y). (T7); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 72/06s Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung (Vergleich der im Konkurs zu erwartenden Quote im Vergleich zur Quote, die bei „rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre) vornehmen, sondern kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. (T8) TE OGH 2007-03-28 9 Ob 52/06x Vgl auch TE OGH 2008-05-07 9 Ob 10/07x Auch; nur T5 TE OGH 2010-06-30 3 Ob 106/10z Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2012-07-11 3 Ob 129/12k Auch; nur: Nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. (T9)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.