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{'item': '3Ob41/89; 1Ob77/01g; 3Ob221/04b; 3Ob76/16x; 1Ob163/21h; 6Ob51/21z; 9Ob66/21b; 4Ob208/21y; 2Ob54/22p; 2Ob198/21p; 7Ob58/22p; 1Ob173/21d; 6Ob7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061067 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl3Ob41/89; 1Ob77/01g; 3Ob221/04b; 3Ob76/16x; 1Ob163/21h; 6Ob51/21z; 9Ob66/21b; 4Ob208/21y; 2Ob54/22p; 2Ob198/21p; 7Ob58/22p; 1Ob173/21d; 6Ob76/22b; 6Ob199/22s; 8Ob81/22b; 7Ob183/22w; 3Ob76/22f; 9Ob83/22d; 8Ob170/22s; 1Ob164/23h; 7Ob125/23t; 4Ob4/23a; 10Ob26/25h NormEVHGB Art8 Nr8 RechtssatzKriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrages dient. Merkmal der effektiven Fremdwährungsschuld ist dagegen, dass dem Schuldner bei einer auf eine ausländische Währung lautenden Schuld nicht das Recht (Ersetzungsbefugnis) zusteht, die Schuld durch Zahlung mit inländischer Währung zu tilgen, sondern dass er auch bei vereinbarten inländischen Zahlungsort nur in ausländischer Währung erfüllen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-24 3 Ob 41/89 Veröff: EvBl 1989/131 S 500 = ÖBA 1989,1225 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 77/01g Beisatz: Die Ersetzungsbefugnis steht dem Schuldner zu, ohne dass es hiezu eines Vorbehalts befürfte. Sie kann aber durch den Parteiwillen ausgeschlossen werden. Das ist dann anzunehmen, wenn das Wort "effektiv" oder ein gleichbedeutender Ausdruck ("nicht anders") gebracht worden ist, oder wenn es sich aus dem Zweck der Vereinbarung ergibt. (T1) Veröff: SZ 74/178 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b nur: Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrages dient. (T2) Veröff: SZ 2005/9 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 76/16x Auch TE OGH 2021-10-12 1 Ob 163/21h Vgl auch TE OGH 2022-02-02 6 Ob 51/21z Vgl TE OGH 2022-05-19 9 Ob 66/21b Vgl TE OGH 2022-05-24 4 Ob 208/21y Vgl; Beisatz: Auch die Rückzahlung kann je nach Vertragsgestaltung daher entweder in Euro (unechte Fremdwährungsschuld) oder in fremder Währung geschuldet sein (echte Fremdwährungsschuld). (T3) TE OGH 2022-06-27 2 Ob 54/22p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-06-27 2 Ob 198/21p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-06-29 7 Ob 58/22p Vgl TE OGH 2022-05-18 1 Ob 173/21d Vgl TE OGH 2022-08-29 6 Ob 76/22b Vgl TE OGH 2022-11-18 6 Ob 199/22s Vgl TE OGH 2022-11-21 8 Ob 81/22b nur T2; Beisatz: Hier: Voraussetzung für den echten Fremdwährungskredit ist daher, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird und die fremde Währung die – vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers – maßgebliche Grundlage bildet. (T4) Beisatz: Es liegt im Wesen des Fremdwährungskredits, dass Vorteile, die sich aus dem Zinsniveau einer fremden Währung ergeben, nutzbar gemacht werden sollen. Daher steht der Umstand, dass der Kreditnehmer sein Einkommen in einer anderen Währung lukriert, als der Kredit aufgenommen wurde und zurückzuzahlen ist, mit dem Zweck eines Fremdwährungskredits typischerweise nicht in Widerspruch. Dass vereinbart ist, dass Kreditraten direkt vom Euro-Girokonto des Kreditnehmers eingezogen werden, dient letztlich der Praktikabilität in der Abwicklung eines Fremdwährungskredits, ändert aber nichts an dessen Natur. (T5) Beisatz: Wird dem Kreditnehmer zusätzlich die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handelt es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu. (T6) TE OGH 2022-12-13 7 Ob 183/22w Vgl; Beisatz: Hier: Kreditvertrag und optionaler Geldwechselvertrag (Trennungsmodell); auch bei Entfall der beanstandeten „Konvertierungsklausel“ hat die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen, keine (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags. (T7) TE OGH 2022-12-15 3 Ob 76/22f Vgl TE OGH 2023-03-23 9 Ob 83/22d vgl TE OGH 2023-02-23 8 Ob 170/22s vgl; Beisatz nur wie T6 Beisatz: Der Fremdwährungskreditvertrag bleibt wirksam, selbst wenn die Konvertierungsvereinbarung entfiele und dispositives Recht nicht anwendbar wäre. (T8) TE OGH 2023-10-23 1 Ob 164/23h vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t vgl TE OGH 2024-10-22 4 Ob 4/23a vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-03 10 Ob 26/25h vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.