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{'item': '9ObA86/89; 9ObA244/90; 9ObA104/98d; 9ObA188/98g; 9ObA86/06x; 9ObA48/08m; 8ObA5/23b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052584 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl9ObA86/89; 9ObA244/90; 9ObA104/98d; 9ObA188/98g; 9ObA86/06x; 9ObA48/08m; 8ObA5/23b NormBEinstG §2 BEinstG §1

§ 14Abs 1 und 2 BEinst

G ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs 4 BEinstG zu lösen hat. (§ 48 ASGG)Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des Paragraph 2, BEinstG ausschließlich zukommt,

Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG zu lösen hat. (Paragraph 48, ASGG) EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-24 9 ObA 86/89 TE OGH 1990-11-21 9 ObA 244/90 Vgl auch; Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884 TE OGH 1998-07-08 9 ObA 104/98d Auch; nur: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft zukommt,

§ 14Abs 1 und 2 BEinst

G ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen. (T1); Beisatz: Eine Überprüfung dieser für eine Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist demnach ausgeschlossen (T2) Veröff: SZ 71/121Auch; nur: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft zukommt,

Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen. (T1); Beisatz: Eine Überprüfung dieser für eine Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist demnach ausgeschlossen (T2) Veröff: SZ 71/121 TE OGH 1998-08-19 9 ObA 188/98g nur: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt,

§ 14Abs 1 und 2 BEinst

G ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen. (T3) Beisatz: Eine Überprüfung dieser für die Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen. (T4)nur: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des Paragraph 2, BEinstG ausschließlich zukommt,

Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen. (T3) Beisatz: Eine Überprüfung dieser für die Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen. (T4) TE OGH 2006-08-11 9 ObA 86/06x nur T1 TE OGH 2009-08-04 9 ObA 48/08m Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/106 TE OGH 2023-03-29 8 ObA 5/23b vgl; nur T1 Beisatz: Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beginnt erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. (T5) Anm: Zu T 5: So bereits 9 ObA 30/06m und 9 ObA 86/06x.Anmerkung, Zu T 5: So bereits 9 ObA 30/06m und 9 ObA 86/06x. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052584

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.