← Österreich

{'item': '9ObA135/89 (9ObA136/89); 4N523/95; 3N504/98; 1N505/99; 1N502/00; 1N511/01; 4Ob108/01p; 13Ns22/02; 7Nc109/02k; 13Ns9/03; 13Ns8/03; 11Os46/03;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045935 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl9ObA135/89 (9ObA136/89); 4N523/95; 3N504/98; 1N505/99; 1N502/00; 1N511/01; 4Ob108/01p; 13Ns22/02; 7Nc109/02k; 13Ns9/03; 13Ns8/03; 11Os46/03; 6Ob235/05k; 6Ob236/05g; 6Ob232/05v; 8Nc9/06z; 8Nc21/06i; 8Nc28/06v; 9Nc20/08b; 9Nc16/09s; 7Ob154/10p; 9Nc15/11x; 9ObA6/12s; 9Nc9/12s; 9Nc17/12t; 9Nc40/12z; 12Ns17/13s; 7Nc24/13h; Ds3/14; 8Nc14/15y; 8Nc27/15k; 15Os147/14b; 9ObA139/15d; Ds5/16; 11Os128/16g (11Os129/16d); 8Nc14/17a; 8Nc38/17f; 2Dg1/20w; 12Ns148/20s; 4Ob149/21x; 6Ob189/21v; 2Nc35/21a; 2Nc21/22v; 1Ob144/22s; 1Ob189/23k; 10Ob37/24z; 2Nc69/24f; 2Nc66/24i; 2Nc64/24w; 2Nc12/25z; 2Nc13/25x; 18OCg3/24a; 9Nc11/25d; 9Nc16/25i; 504Präs34/25x; 503Präs35/25m; 2Nc37/25a; 2Nc45/25b; 12Ns16/26p NormJN §19 RDG §115 StPO idF BGBl I 2004/19 §43 Abs1 Z3StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19 §43 Abs1 Z3 StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §43StPO in der Fassung Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §43 StPO idF BGBl I 2004/19 §47 Abs1 Z3StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19 §47 Abs1 Z3 StPO §72 StPO idF BGBl I 2004/19 §126 Abs4StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19 §126 Abs4 RechtssatzIn erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Auch ein Naheverhältnis zu Zeugen kann jedoch eine Befangenheit begründen, zumal bei widersprüchigen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung hiedurch beeinflusst werden kann beziehungsweise zumindest der Anschein bestehen könnte, dass die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-24 9 ObA 135/89 Veröff: JBl 1990,122 TE OGH 1995-09-18 4 N 523/95 Auch; nur: In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht. (T1) Beisatz: Freundschaftliche Kontakte zwischen einem Hofrat des Obersten Gerichtshofes, der als Berichterstatter in dieser Rechtssache zuständig gewesen wäre, und dem Kläger, sind ein zureichender Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN. (T2)Beisatz: Freundschaftliche Kontakte zwischen einem Hofrat des Obersten Gerichtshofes, der als Berichterstatter in dieser Rechtssache zuständig gewesen wäre, und dem Kläger, sind ein zureichender Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, JN. (T2) TE OGH 1998-02-23 3 N 504/98 nur: In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. (T3) TE OGH 1999-02-23 1 N 505/99 Vgl auch; nur T1; Beisatz: In privaten persönlichen Beziehungen eines nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richters zum Vertreter einer Prozesspartei ist ganz allgemein ein Befangenheitsgrund zu erblicken. (T4) TE OGH 2000-02-22 1 N 502/00 nur T 3; Beisatz: Hier: Mehrjährige Bekanntschaft mit Antragsgegner. (T5) TE OGH 2001-06-26 1 N 511/01 Auch; Beisatz: Hier wird der Rechtsmittelwerber von jenen Rechtsanwälten vertreten, die kürzlich in einem Rechtsstreit namens des befangenen Richters eingeschritten sind. (T6) TE OGH 2001-05-14 4 Ob 108/01p Beisatz: Das gemeinsame Singen von Richtern in einem Chor, dem - neben anderen Kollegen - auch ein Richter angehört, der in einem Verfahren als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen ausgesagt hat, begründet für sich allein jedoch noch keinen Anschein, das Beurteilungsvermögen der übrigen Richter, die ebenfalls Chormitglieder sind, könnte im Rahmen einer Beweiswürdigung beeinträchtigt sein. (T7) TE OGH 2002-11-06 13 Ns 22/02 Auch; Beisatz: Hier: Langjährige persönliche Bekanntschaft zu einem Richter, welcher nunmehr Disziplinarbeschuldigter ist. (T8) TE OGH 2002-10-30 7 Nc 109/02k Vgl auch; Beisatz: Hier: Langjährige Freundschaft sämtlicher Mitglieder des zuständigen Senates des Obersten Gerichtshofes mit dem Rechtsmittelwerber. (T9) TE OGH 2003-05-14 13 Ns 9/03 Auch; Beis wie T8 TE OGH 2003-05-14 13 Ns 8/03 Auch; Beisatz: Hier: Fortlaufende persönliche Kontakte, die über ein bloß dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, sind geeignet, die volle Unbefangenheit des Mitglieds des Disziplinarsenates in Zweifel zu setzen. (T10) TE OGH 2003-05-13 11 Os 46/03 Vgl; Beisatz: Hier: Die bloße (in der Berufsausübung gelegene) Bekanntschaft der gemäß § 28 Abs 1 JGG qualifizierten Laienrichterin mit einem wegen der Mitwirkung an den dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Straftaten bereits rechtskräftig Abgeurteilten vermag bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler ohne eigene Interessen nicht einmal den Anschein erwecken, diese Schöffin würde an die ihr zukommende Entscheidungstätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit, somit ohne Hemmung durch sachfremde psychologische Motive vor streng aequidistanter Bewertung herantreten. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Die bloße (in der Berufsausübung gelegene) Bekanntschaft der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JGG qualifizierten Laienrichterin mit einem wegen der Mitwirkung an den dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Straftaten bereits rechtskräftig Abgeurteilten vermag bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler ohne eigene Interessen nicht einmal den Anschein erwecken, diese Schöffin würde an die ihr zukommende Entscheidungstätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit, somit ohne Hemmung durch sachfremde psychologische Motive vor streng aequidistanter Bewertung herantreten. (T11) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 235/05k Vgl auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T12) Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T13) TE OGH 2005-12-15 6 Ob 236/05g Vgl auch; Beis wie T12, Beis wie T13 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 232/05v Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2006-05-31 8 Nc 9/06z nur T3 TE OGH 2006-11-23 8 Nc 21/06i nur T3 TE OGH 2007-01-31 8 Nc 28/06v nur T3 TE OGH 2008-11-20 9 Nc 20/08b Auch; nur T1 TE OGH 2009-08-26 9 Nc 16/09s Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Langjährige Freundschaft eines Senatsmitglieds zu den Klägern. (T14) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 154/10p Vgl TE OGH 2011-08-29 9 Nc 15/11x Vgl TE OGH 2012-02-27 9 ObA 6/12s Auch; nur T3 TE OGH 2012-04-05 9 Nc 9/12s Vgl auch; nur T3 TE OGH 2012-05-23 9 Nc 17/12t Vgl auch; nur T3 TE OGH 2012-12-17 9 Nc 40/12z nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Regelmäßig kann alleine in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus‑ und oft auch Fortbildung bestehenden freundschaftlich kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren kein Befangenheitsgrund gesehen werden, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T15) TE OGH 2013-04-11 12 Ns 17/13s Vgl auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 1 Z 3 StPO (idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008). (T16)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in der Fassung Strafprozessreformgesetz (ab 2008). (T16) TE OGH 2013-12-11 7 Nc 24/13h TE OGH 2014-09-29 Ds 3/14 Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass der Richter eines nachgeordneten Landesgerichts Zeuge von Ereignissen war, die Gegenstand von Anschuldigungen in einer Disziplinarsache eines (anderen) Richters sind, begründet aber bei der von Richtern allgemein zu erwartenden Fähigkeit zu unvoreingenommener Entscheidungsfindung allein noch keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts zu bezweifeln. (T17) TE OGH 2015-03-24 8 Nc 14/15y Auch; nur T3 TE OGH 2015-05-27 8 Nc 27/15k Auch; nur T3 TE OGH 2015-07-22 15 Os 147/14b Auch; Beisatz: Die im Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015, G 180/2014, Rz 39, genannte Konstellation (Erkundungsbeweisführung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und primär auf das Gutachten gestützte Feststellung entscheidender Tatsachen durch das Gericht) erfasst die Fälle von auf Art 6 Abs 3 lit d EMRK gegründeter Befangenheit nicht abschließend. Vielmehr können im Einzelfall auch andere aus der Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren resultierende Gründe dessen Befangenheit bewirken, so etwa, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit ein besonderes Naheverhältnis zu Vertretern der auftraggebenden Staatsanwaltschaft entwickelt hat, das an seiner Unparteilichkeit zweifeln lässt. (T18)Auch; Beisatz: Die im Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015, G 180 aus 2014,, Rz 39, genannte Konstellation (Erkundungsbeweisführung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und primär auf das Gutachten gestützte Feststellung entscheidender Tatsachen durch das Gericht) erfasst die Fälle von auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK gegründeter Befangenheit nicht abschließend. Vielmehr können im Einzelfall auch andere aus der Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren resultierende Gründe dessen Befangenheit bewirken, so etwa, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit ein besonderes Naheverhältnis zu Vertretern der auftraggebenden Staatsanwaltschaft entwickelt hat, das an seiner Unparteilichkeit zweifeln lässt. (T18) TE OGH 2015-11-26 9 ObA 139/15d Auch; nur T3 TE OGH 2016-09-22 Ds 5/16 Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Beschuldigte – hier ohnehin nur bis zu seiner mehrere Jahre zurückliegenden anderweitigen Zuteilung – im Sprengel des Oberlandesgerichts tätig war, bildet bei der von Richtern allgemein zu erwartenden Fähigkeit zu unvoreingenommener Verfahrensführung und Entscheidungsfindung allein noch keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts zu bezweifeln. (T19) TE OGH 2017-02-14 11 Os 128/16g Auch; Beisatz: Hier: Schriftverkehr zwischen Staatsanwalt und Vorsitzender über den Anklagevorwurf (dessen in Aussicht genommene Modifikation); Naheverhältnis verneint. (T20) TE OGH 2017-05-15 8 Nc 14/17a Auch TE OGH 2017-09-28 8 Nc 38/17f Auch; nur T3; Beisatz: Auch ein Naheverhältnis des Richters zu einem Zeugen oder zu einer Person, die zu einer der Verfahrensparteien eine eindeutige Nahebeziehung aufweist und mit dem Verfahren befasst ist oder war, ist zur Begründung einer Befangenheit geeignet. (T21) TE OGH 2020-09-03 2 Dg 1/20w nur: In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht. (T22) TE OGH 2020-12-10 12 Ns 148/20s Vgl TE OGH 2021-11-23 4 Ob 149/21x TE OGH 2021-11-15 6 Ob 189/21v Vgl; nur T3; Beis wie T12 TE OGH 2022-01-27 2 Nc 35/21a TE OGH 2022-05-11 2 Nc 21/22v TE OGH 2022-11-22 1 Ob 144/22s Beis wie T21 TE OGH 2024-01-23 1 Ob 189/23k vgl; Beisatz: hier: Amtshaftung wegen unterlassener Selbstmeldung; (T23) TE OGH 2024-09-10 10 Ob 37/24z vgl TE OGH 2024-11-28 2 Nc 69/24f vgl TE OGH 2024-11-19 2 Nc 66/24i vgl TE OGH 2024-11-18 2 Nc 64/24w Beisatz: Hier: Lebensgefährte einer Hofrätin berät als Rechtsanwalt in vergleichbaren Fällen, publiziert dazu, hält Vorträge und ist Mitherausgeber einer Fachzeitschrift. (T24) TE OGH 2025-03-11 2 Nc 12/25z Beisatz: Hier: Kein Anschein der Befangenheit bei bloßer Bekanntschaft ohne Kontakt (T25) TE OGH 2025-03-25 2 Nc 13/25x Beisatz: Hier: Eine Hofrätin war als Mitglied des Berufungssenats bei der Entscheidung über eine Berufung gegen ein Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO beteiligt. (T26)Beisatz: Hier: Eine Hofrätin war als Mitglied des Berufungssenats bei der Entscheidung über eine Berufung gegen ein Zwischenurteil gemäß Paragraph 393 a, ZPO beteiligt. (T26) TE OGH 2025-05-19 18 OCg 3/24a nur: Eine Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Anschein zu begründen, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten. (T27) TE OGH 2025-05-15 9 Nc 11/25d nur T3 TE OGH 2025-07-10 9 Nc 16/25i TE OGH 2025-10-23 504 Präs 34/25x vgl TE OGH 2026-01-02 503 Präs 35/25m vgl TE OGH 2025-10-01 2 Nc 37/25a Beisatz: Hier: Ablehnung eines gesamten Senats, insbesondere aber eines Senatsmitglieds, weil dieses Senatsmitglied den Kläger im Jahr 2012 in einem Verfahren einvernommen und die Klage seines Sohnes gegen den Masseverwalter einer Gesellschaft, um die es auch im gegenständlichen Verfahren geht, abgewiesen hat. (T28) TE OGH 2025-10-21 2 Nc 45/25b Beisatz: Hier: Befangenheit eines Senatsmitglieds des Obersten Gerichtshofs in einem Hauptverfahren über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, das im Provisorialverfahren Mitglied des Senats des Rekursgerichtes war, der über den Rekurs des Beklagten entschied. (T29) TE OGH 2026-02-20 12 Ns 16/26p vgl; Beisatz wie T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045935

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.