RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028954 Entscheidungsdatum19.09.2024 Geschäftszahl9ObA141/89; 9ObA228/90 (9ObA229/90); 9ObA226/91; 9ObA138/91 (9ObA139/91); 8ObA240/98x; 8ObA78/99z; 8ObA306/99d; 8ObA226/00v; 8ObA38/19z; 8ObA73/23b; 9ObA97/23i NormAngG §27 C1 ArbVG §122 RechtssatzEntlassung eines Mitglieds des Betriebsrates. Den Arbeitgeber trifft nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch ehestens die Klage auf Zustimmung zur Entlassung einzubringen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-24 9 ObA 141/89 Veröff: RdW 1989,343 = Arb 10785 TE OGH 1990-10-10 9 ObA 228/90 TE OGH 1991-11-20 9 ObA 226/91 Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) Beisatz: Zuwarten bis zur Erhärtung von Verdachtsmomenten gerechtfertigt. Ob das Betriebsratsmitglied von den gegen es geführten Ermittlungen des Arbeitgebers Kenntnis hatte, ist allerdings für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung ohne Bedeutung. (T2) Veröff: RdW 1992,218 TE OGH 1991-11-06 9 ObA 138/91 Vgl auch; Beisatz: Bei einem solchen, für den Betriebsinhaber ungewöhnlichen und sehr bedeutsamen Schritt wie der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss dem Betriebsleiter auch Zeit zur Einholung eines juristischen Rates zugebilligt werden. (T3) Veröff: ecolex 1992,113 TE OGH 1999-03-18 8 ObA 240/98x Beis wie T3 TE OGH 1999-05-18 8 ObA 78/99z Ähnlich; Beisatz: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden. (T4)Ähnlich; Beisatz: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu Paragraph 122, ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden. (T4) TE OGH 1999-12-22 8 ObA 306/99d Ähnlich; Beis wie T4 nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T5) Beisatz: Zuwarten von 10 Tagen zwecks Besprechung mit Steuerberater und Klagevertreter zu lange. (T6) TE OGH 2001-01-25 8 ObA 226/00v TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z Vgl; Beisatz: Die Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund, der zur Kündigung berechtigt, bekannt geworden ist. (T7) Beisatz: Hier: Zuwarten von drei Wochen ohne ausreichend konkrete Gründe für eine Rechtfertigung der Verzögerung verletzt die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsgrundes. (T8) TE OGH 2023-12-13 8 ObA 73/23b Beisatz: Dass die Rechtsprechung die unverzügliche Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung verlangt, beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitgeber alles zu tun hat, um den Schwebezustand so kurz wie möglich zu halten. Es gilt eine der Funktion der Belegschaftsvertretung äußerst abträgliche Rechtsunsicherheit tunlichst hintanzuhalten. (T9) Beisatz: Ob die Klage auf gerichtliche Zustimmung rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T10)Beisatz: Ob die Klage auf gerichtliche Zustimmung rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T10) Beisatz: Hier: Verspätung, wenn die Klage erst rund 2 Wochen nach der Entlassung bei Gericht einlangt (T11) TE OGH 2024-09-19 9 ObA 97/23i Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028954
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