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{'item': ['9ObS5/89', '9ObS22/89', '9ObS10/90', '8ObS2/94', '8ObS17/95', '8ObS206/98x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.05.1989 Geschäftszahl9ObS5/89; 9ObS22/89; 9ObS10/90; 8ObS2/94; 8ObS17/95; 8ObS206/98x NormIESG §1 Abs6 Z2; IESG §17 Abs2; RechtssatzWurde mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft vereinbart, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen hat das Vorstandsmitglied einen unverjährten, erst nach dem im § 17 Abs 2 IESG angeführten Termin fällig gewordenen Anspruch auf Abfertigung, soweit er nur auf seine Tätigkeit als Angestellter zurückzuführen ist. Als Bemessungsgrundlage für den nach dem IESG gesicherten Teil der Abfertigung ist aber nicht etwa der letzte Vorstandsbezug, sondern das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied heranzuziehen.Wurde mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft vereinbart, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen hat das Vorstandsmitglied einen unverjährten, erst nach dem im Paragraph 17, Absatz 2, IESG angeführten Termin fällig gewordenen Anspruch auf Abfertigung, soweit er nur auf seine Tätigkeit als Angestellter zurückzuführen ist. Als Bemessungsgrundlage für den nach dem IESG gesicherten Teil der Abfertigung ist aber nicht etwa der letzte Vorstandsbezug, sondern das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/05/24 9 ObS 5/89 Veröff: GesRZ 1989,221 = WBl 1989,377 TE OGH 1989/12/20 9 ObS 22/89 nur: Als Bemessungsgrundlage für den nach dem IESG gesicherten Teil der Abfertigung ist aber nicht etwa der letzte Vorstandsbezug, sondern das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied heranzuziehen. (T1) Veröff: ecolex 1990,242 TE OGH 1990/08/29 9 ObS 10/90 Auch TE OGH 1994/03/17 8 ObS 2/94 nur T1; Veröff. SZ 67/43 TE OGH 1995/05/24 8 ObS 17/95 Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1999/01/28 8 ObS 206/98x Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 IESG werden in nunmehr ständiger Rechtsprechung teleologisch dahin reduziert, daß Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen. (T3); Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten hat nur dann stattzufinden, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. (T4) Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 IESG werden in nunmehr ständiger Rechtsprechung teleologisch dahin reduziert, daß Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen. (T3); Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten hat nur dann stattzufinden, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. (T4) RechtssatznummerRS0076921

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.