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{'item': '8Ob534/88; 6Ob524/91; 9Ob163/98f; 7Ob46/01t; 9Ob145/01s; 9Ob34/04x; 6Ob24/06g; 3Ob236/11v; 6Ob259/11y; 5Ob78/19k; 3Ob239/23b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070369 Entscheidungsdatum03.04.2024 Geschäftszahl8Ob534/88; 6Ob524/91; 9Ob163/98f; 7Ob46/01t; 9Ob145/01s; 9Ob34/04x; 6Ob24/06g; 3Ob236/11v; 6Ob259/11y; 5Ob78/19k; 3Ob239/23b NormMRG §33 Abs2 RechtssatzDer rechtskräftige Beschluss spricht über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungsbegehren mit bindender Wirkung ab (so schon 7 Ob 587/77). EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-31 8 Ob 534/88 TE OGH 1991-04-11 6 Ob 524/91 Beisatz: Keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung. (T1) TE OGH 1998-06-10 9 Ob 163/98f Beisatz: Der Beklagten ist es daher für die Entscheidung über das Räumungsbegehren verwehrt, trotz des rechtskräftigen, einen Mietzinsrückstand feststellenden Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG unter Hinweis auf einen von ihr mittlerweile bei der Gemeinde ("Schlichtungsstelle") gestellten Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses das Bestehen eines Mietzinsrückstandes zu bestreiten. (T2)Beisatz: Der Beklagten ist es daher für die Entscheidung über das Räumungsbegehren verwehrt, trotz des rechtskräftigen, einen Mietzinsrückstand feststellenden Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG unter Hinweis auf einen von ihr mittlerweile bei der Gemeinde ("Schlichtungsstelle") gestellten Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses das Bestehen eines Mietzinsrückstandes zu bestreiten. (T2) TE OGH 2001-03-14 7 Ob 46/01t Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungserklärung herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen ist (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä), sind nicht mehr zu beachten (6 Ob 672, 673/87; 6 Ob 521/92; 7 Ob 171/00y). (T3)Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungserklärung herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen ist (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä), sind nicht mehr zu beachten (6 Ob 672, 673/87; 6 Ob 521/92; 7 Ob 171/00y). (T3) TE OGH 2001-09-19 9 Ob 145/01s Vgl auch; Beis wie T3 nur: Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich. (T4) TE OGH 2004-11-17 9 Ob 34/04x Beis wie T1 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 24/06g Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T5) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 236/11v Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-02-16 6 Ob 259/11y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 78/19k Beis wie T3 TE OGH 2024-04-03 3 Ob 239/23b Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070369

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.