RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083806 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl10ObS62/89; 10ObS52/96; 10ObS2374/96g; 10ObS62/94; 10ObS2450/96h; 10ObS311/00h; 10ObS117/01f; 10ObS409/02y; 10ObS136/03b; 10ObS22/06t; 10ObS12/06x; 10ObS75/06m; 10ObS21/10a; 10ObS104/12k; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d; 10ObS101/24m NormASVG §133 Abs2 GSVG §90 Abs2 RechtssatzDas Heilmittelverzeichnis schränkt daher das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht ein. Den Patienten der österreichischen Sozialversicherung können vielmehr alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient. EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-06 10 ObS 62/89 Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal) TE OGH 1996-03-26 10 ObS 52/96 Beisatz: Die Erstattung einer im konkreten Fall angewandten und offenbar erfolgreichen Therapie kann nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden, dass dieses Arzneimittel in Österreich nicht zugelassen bzw erlassmäßig im Inland untersagt sei. (T1) Veröff: SZ 69/80 TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2374/96g Beis wie T1 TE OGH 1996-12-13 10 ObS 62/94 Veröff: SZ 69/277 TE OGH 1997-05-22 10 ObS 2450/96h Vgl TE OGH 2000-12-05 10 ObS 311/00h Vgl; Beisatz: Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Die Verordnung der Heilmittel erfolgt auf der Grundlage des vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnisses. (T2); Beisatz: Der Heilmittelbegriff umfasst nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie beispielsweise Fieberthermometer, Wundbenzin, weitverbreitete Kräutertees usw, die in Haushalten überlicherweise vorhanden sind oder beschafft werden. Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, wobei Veränderungen der ökonomischen Situation breiter Bevölkerungskreise auch das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht beeinflussen. Der Abgrenzung der krankenversicherungsrechtlichen Sachmittelgewährung gegenüber dem Bereich der allgemeinen Lebensführung liegen auch durch soziale Vorstellungen geprägte Wertungen zugrunde. (T3) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 117/01f Vgl; Beis wie T2 nur: Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. (T4); Beisatz: Nicht jede ärztliche Verschreibung lässt einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung des verordneten Heilmittels entstehen. Ein Leistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die ärztliche Verschreibung auch den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, dh im konkreten Fall zweckmäßig und ausreichend ist, aber das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. (T5) TE OGH 2003-04-29 10 ObS 409/02y TE OGH 2003-05-27 10 ObS 136/03b Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Verwendung des "Menalind-Reinigunsgsschaumes" überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da ein gleichwertiger Effekt auch durch konventionelle Reinigungsmaßnahmen in gleicher Weise erreicht werden kann. (T6) TE OGH 2006-03-07 10 ObS 22/06t Beisatz: Die Konkretisierung des Gesetzes erfolgt im Streitfall durch die Gerichte, weil der gesetzliche Leistungsanspruch nach dem Gesetz letztlich nur im Einzelfall und nicht durch abstrakte Regelungen wie das Heilmittelverzeichnis abschließend bestimmt werden darf. Die soziale Krankenversicherung hat demnach keine eigenständige Befugnis den Leistungsumfang hier - bei den Arzneimitteln - endgültig festzulegen. (T7) TE OGH 2006-03-07 10 ObS 12/06x Beis wie T7 TE OGH 2006-06-27 10 ObS 75/06m Auch; Beisatz: Der Erstattungskodex - so wie früher das Heilmittelverzeichnis - schränkt den Anspruch des Versicherten auf die für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlungen notwendigen Heilmittel nicht ein; vgl die Entscheidungen 10 ObS 12/06x und 10 ObS 22/06t). (T8)Auch; Beisatz: Der Erstattungskodex - so wie früher das Heilmittelverzeichnis - schränkt den Anspruch des Versicherten auf die für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlungen notwendigen Heilmittel nicht ein; vergleiche die Entscheidungen 10 ObS 12/06x und 10 ObS 22/06t). (T8) TE OGH 2010-03-23 10 ObS 21/10a Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2012-10-23 10 ObS 104/12k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2019-12-17 10 ObS 149/19p Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T9) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 145/22d Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T10) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 122/22x Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2024-02-13 10 ObS 10/24d vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (ggständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T11) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 101/24m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083806
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