RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083917 Entscheidungsdatum06.06.1989 Geschäftszahl10ObS62/89; 10ObS108/90; 10ObS52/96; 10ObS62/94; 10ObS311/00h; 10ObS262/02f; 10ObS261/02h; 10ObS118/12v; 10ObS77/17x NormASVG §136; B-KUVG §64; BSVG §86 Abs1; GSVG §92 Abs2 RechtssatzHeilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden Mittel einschließlich gewisser - außerhalb der ärztlichen Tätigkeit liegender - äußerlicher Einwirkungen auf den (menschlichen) Körper. EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-06 10 ObS 62/89 Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal) TE OGH 1990-05-29 10 ObS 108/90 Beisatz: Kosmetische Hautcreme ist keine Arznei und auch kein sonstiges Mittel im Sinne des § 136 Abs 1 lit ASVG. (T1)Beisatz: Kosmetische Hautcreme ist keine Arznei und auch kein sonstiges Mittel im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, lit ASVG. (T1) TE OGH 1996-03-26 10 ObS 52/96 Beisatz: Die "sonstigen Mittel" sind alle jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. (T2) Veröff: SZ 69/80 TE OGH 1996-12-13 10 ObS 62/94 Vgl; Beisatz: Wurde eine Creme vom Versicherten ohne ärztliche Verordnung angewendet, so ist mangels einer Krankenbehandlung nicht zu prüfen, ob es sich bei dieser Creme im Falle der ärztlichen Verordnung um ein Heilmittel im Sinne des § 136 Abs 1 ASVG handeln würde. (Mit Hinweisen auf die Kritik an der Entscheidung 10 ObS 108/90 = SSV-NF 4/77.) (T3) Veröff: SZ 69/277Vgl; Beisatz: Wurde eine Creme vom Versicherten ohne ärztliche Verordnung angewendet, so ist mangels einer Krankenbehandlung nicht zu prüfen, ob es sich bei dieser Creme im Falle der ärztlichen Verordnung um ein Heilmittel im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, ASVG handeln würde. (Mit Hinweisen auf die Kritik an der Entscheidung 10 ObS 108/90 = SSV-NF 4/77.) (T3) Veröff: SZ 69/277 TE OGH 2000-12-05 10 ObS 311/00h Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die sonstigen Heilmittel umfassen auch äußerliche Einwirkungen auf den Körper wie Einreiben, Massieren, Elektrotherapie, Diathermie, Elektroschock sowie alle balneologischen und hydrotherapeutischen Maßnahmen, die nicht den Besuch eines eigenen Kurortes bedingen. Balneologische und hydrotherapeutische Maßnahmen im Rahmen eines unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehenden Kuraufenthaltes sind dem Bereich der ärztlichen Hilfe zuzuordnen. (T4); Beisatz: Der Heilmittelbegriff umfasst nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie beispielsweise Fieberthermometer, Wundbenzin, weitverbreitete Kräutertees usw, die in Haushalten überlicherweise vorhanden sind oder beschafft werden. Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, wobei Veränderungen der ökonomischen Situation breiter Bevölkerungskreise auch das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht beeinflussen. Der Abgrenzung der krankenversicherungsrechtlichen Sachmittelgewährung gegenüber dem Bereich der allgemeinen Lebensführung liegen auch durch soziale Vorstellungen geprägte Wertungen zugrunde. (T5); Beisatz: Hier: "Thermalwasser" (Besuch eines Thermalbades, ohne sich dort unter Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer anderen geeigneten Person einer Behandlung zu unterziehen). (T6) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 262/02f Vgl; Beis wie T5 nur: Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. (T7); Beis wie T6; Beisatz: Der Besuch eines derartigen Bades ist heutzutage -im Hinblick auf das in den letzten Jahren und Jahrzehnten in weiten Teilen der Bevölkerung stark gestiegene Gesundheitsbewusstsein ("wellness")- dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und wird vorwiegend auch von gesunden Menschen zu Zwecken der Erholung und Entspannung, der Gesundheitsvorsorge sowie der Erhaltung der Gesundheit in Anspruch genommen. (T8); Beisatz: In Kurbädern muss zwischen dem allgemein in Anspruch genommenen Bereich (zu dem vor allem der Badebetrieb gehört, der dem "Wellnessbereich" zuzuordnen ist) und dem Bereich regelrechter Kuranwendungen unterschieden werden, die unter Aufsicht der ärztlichen Leitung stehen und von medizinischem Personal verabreicht werden. Während die im erstgenannten Bereich in Anspruch genommenen Anwendungen generell aus dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind, können die letztgenannten Maßnahmen durch die Qualitätsanforderungen an ihre Durchführung nämlich einen besonderen gesundheitlichen Bezug erhalten; zum Beispiel dann, wenn sie durch speziell hiefür geschultes Personal erbracht werden, um die Erreichung des therapeutischen Zwecks zu gewährleisten oder unerwünschte Nebenwirkungen zu verhindern. (T9); Beisatz: Auch balneologische Behandlungen, Elektrotherapie etc werden von medizinischem Personal durchgeführt und fallen daher nach der oben angeführten Abgrenzung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. (T10) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 261/02h Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2012-09-10 10 ObS 118/12v Auch; Veröff: SZ 2012/86 TE OGH 2017-11-14 10 ObS 77/17x Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Kostenerstattung für ein im Rahmen ärztlicher Hilfe verwendetes Medikament. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083917
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