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{'item': ['10ObS164/89', '10ObS309/89', '10ObS31/90', '10ObS290/90', '10ObS125/92', '10ObS161/95', '10ObS199/95', '10ObS2022/96t', '10ObS16/99x', '10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086439 Entscheidungsdatum06.06.1989 Geschäftszahl10ObS164/89; 10ObS309/89; 10ObS31/90; 10ObS290/90; 10ObS125/92; 10ObS161/95; 10ObS199/95; 10ObS2022/96t; 10ObS16/99x; 10ObS55/99g; 10ObS53/99p; 10ObS215/00s; 10ObS324/00w; 10ObS174/01p; 10ObS266/02v; 10ObS62/05y; 10ObS45/08b; 10ObS6/09v; 10ObS63/10b; 10ObS65/14b NormASVG §203 RechtssatzDie Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, stellt für sich allein noch keinen Härtefall dar. Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-06 10 ObS 164/89 TE OGH 1989-10-24 10 ObS 309/89 Vgl auch; nur: Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, stellt für sich allein noch keinen Härtefall dar. (T1); Veröff: SSV-NF 3/128 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 31/90 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 290/90 nur T1 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 125/92 nur T1 TE OGH 1995-09-20 10 ObS 161/95 nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht, bildet für sich keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T2) TE OGH 1995-10-31 10 ObS 199/95 nur T1; Beisatz: Nur in Härtefällen ist auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkreten Versehrten Rücksicht zu nehmen, dabei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T3) TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2022/96t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-01-26 10 ObS 16/99x Auch; nur T1 TE OGH 1999-03-16 10 ObS 55/99g Beis wie T3 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 53/99p Auch TE OGH 2000-09-05 10 ObS 215/00s TE OGH 2000-12-19 10 ObS 324/00w Beisatz: Im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an die konkrete Schadensberechnung ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T4); Beisatz: Die Tatsache, dass ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielte, bildet ebenso wie ganz allgemein der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit einen Einkommensentfall erleidet, für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T5) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 174/01p Beis wie T4; Beisatz: Hier: Darlegung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. (T6) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 266/02v Auch; nur T1 TE OGH 2006-01-24 10 ObS 62/05y Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Berufseishockeyspieler muss daher von vornherein davon ausgehen, dass er seinen Beruf in relativ jungen Jahren beenden und sich dann einer anderen Erwerbstätigkeit zuwenden wird. Ist es für einen Berufseishockeyspieler typisch, sich in jungen Jahren beruflich umstellen zu müssen, muss vom im Unfallszeitpunkt erst 31 Jahre alten Kläger verlangt werden, dass er sich erforderlichenfalls auch einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt. (T7) TE OGH 2008-05-27 10 ObS 45/08b TE OGH 2009-02-24 10 ObS 6/09v Auch; Beisatz: Hier: Profi-Schirennläufer. (T8) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 63/10b Beisatz: Hier: Koloratur‑Sopranistin. (T9) TE OGH 2014-06-17 10 ObS 65/14b Auch; nur T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.