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10ObS179/89; 10ObS257/01v; 10ObS18/10k; 10ObS59/24k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085103 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl10ObS179/89; 10ObS257/01v; 10ObS18/10k; 10ObS59/24k NormASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litd CaASVG in der Fassung vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litd Ca ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litdASVG in der Fassung vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litd ASVG §253d Abs1 Z3 ASVG §253d Abs1 Z4 ASVG §255 Abs4 idF BGBl I 2000/43ASVG §255 Abs4 in der Fassung BGBl römisch eins 2000/43 RechtssatzWar die Tätigkeit im Sinne der lit c der zit Gesetzesstellen eine Halbtagsbeschäftigung, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, durch diese Tätigkeit das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagskraft erzielen kann. (Ob ein halbtags beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit nur nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, ober ein ganztägig beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit auch nach Abs 3 leg cit zu prüfen ist, auf eine Halbtagsbeschäftigung verwiesen werden darf, blieb im Anlaßfall ausdrücklich dahingestellt).War die Tätigkeit im Sinne der Litera c, der zit Gesetzesstellen eine Halbtagsbeschäftigung, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, durch diese Tätigkeit das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagskraft erzielen kann. (Ob ein halbtags beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit nur nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, ober ein ganztägig beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit auch nach Absatz 3, leg cit zu prüfen ist, auf eine Halbtagsbeschäftigung verwiesen werden darf, blieb im Anlaßfall ausdrücklich dahingestellt). EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-06 10 ObS 179/89 Veröff: SZ 62/104 = SSV-NF 3/73 TE OGH 2001-09-25 10 ObS 257/01v Vgl; Beisatz: Für die Frage des Tätigkeitsschutzes kommt es weder auf die Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgeltes noch auf das Ausmaß der Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) an. (T1) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 18/10k Vgl; Beisatz: § 255 Abs 4 ASVG differentiert nicht nach der Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgelts oder nach dem Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung). (T2); Veröff: SZ 2010/65Vgl; Beisatz: Paragraph 255, Absatz 4, ASVG differentiert nicht nach der Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgelts oder nach dem Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung). (T2); Veröff: SZ 2010/65 TE OGH 2024-09-10 10 ObS 59/24k vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085103

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.