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{'item': ['15Os59/89 (15Os60/89)', '11Os127/06w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1989 Geschäftszahl15Os59/89 (15Os60/89); 11Os127/06w NormStPO §175 C;

§176

;

§177

Abs2;

§193Abs1; Rechtssatz1.

Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden auf Grund richterlicher Haftbefehle (§§ 175, 176

) ist die darnach gebotene Einlieferung des Angehaltenen an das zuständige Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 177 Abs 2

innerhalb von achtundvierzig Stunden (ab der Verhaftung) durchzuführen; innerhalb dieser Frist gilt die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des § 193 Abs 1

. Wird der Angehaltene (entgegen dem Haftbefehl) bei einem unzuständigen Gericht eingeliefert, dann tritt hiedurch keine Fristverlängerung ein; auch eine Prüfung der Hauptvoraussetzungen steht dem unzuständigen Gericht nicht zu.1. Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden auf Grund richterlicher Haftbefehle (Paragraphen 175, 176,

) ist die darnach gebotene Einlieferung des Angehaltenen an das zuständige Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 177, Absatz 2,

innerhalb von achtundvierzig Stunden (ab der Verhaftung) durchzuführen; innerhalb dieser Frist gilt die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des Paragraph 193, Absatz eins,

. Wird der Angehaltene (entgegen dem Haftbefehl) bei einem unzuständigen Gericht eingeliefert, dann tritt hiedurch keine Fristverlängerung ein; auch eine Prüfung der Hauptvoraussetzungen steht dem unzuständigen Gericht nicht zu. 2. Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht steht dann, wenn der Angehaltene entgegen § 177 Abs 2

bei einem unzuständigen Gericht eingeliefert wird, letzterem gleichfalls keine Haftprüfungskompetenz zu.2. Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht steht dann, wenn der Angehaltene entgegen Paragraph 177, Absatz 2,

bei einem unzuständigen Gericht eingeliefert wird, letzterem gleichfalls keine Haftprüfungskompetenz zu. 3. In beiden Fällen hat das unzuständige Gericht bei der Besorgnis unangemessener Verzögerung raschest möglich die Entscheidung des zuständigen Gerichtes über die Haft zu erwirken und letzteres dabei im Rechtshilfeweg zu unterstützen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/06/06 15 Os 59/89 Veröff: EvBl 1989/184 S 732 = JBl 1990,191 (Burgstaller) TE OGH 2007/06/19 11 Os 127/06w Auch; nur: Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden auf Grund richterlicher Haftbefehle (§§ 175, 176

) ist die darnach gebotene Einlieferung des Angehaltenen an das zuständige Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 177 Abs 2

innerhalb von achtundvierzig Stunden (ab der Verhaftung) durchzuführen; innerhalb dieser Frist gilt die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des § 193 Abs 1

. (T1); Beisatz: Es obliegt dem Richter für die Einhaltung der in § 193 Abs 1

normierten, auch für die Verwahrungshaft geltenden Verpflichtung, die Haft so kurz wie möglich zu halten, Sorge zu tragen. Ein Verbot, den Festgenommenen über die bloße Mitteilung von Tatverdacht und Haftgrund hinaus zu befragen, ist aus §177 Abs2

im Hinblick auf den Regelungsinhalt des §178

nicht ableitbar, und kann, je nach Lage des Falles, bereits mit Ausstellung eines Haftbefehles angeordnet werden. (T2) Auch; nur: Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden auf Grund richterlicher Haftbefehle (Paragraphen 175, 176,

) ist die darnach gebotene Einlieferung des Angehaltenen an das zuständige Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 177, Absatz 2,

innerhalb von achtundvierzig Stunden (ab der Verhaftung) durchzuführen; innerhalb dieser Frist gilt die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des Paragraph 193, Absatz eins,

. (T1); Beisatz: Es obliegt dem Richter für die Einhaltung der in Paragraph 193, Absatz eins,

normierten, auch für die Verwahrungshaft geltenden Verpflichtung, die Haft so kurz wie möglich zu halten, Sorge zu tragen. Ein Verbot, den Festgenommenen über die bloße Mitteilung von Tatverdacht und Haftgrund hinaus zu befragen, ist aus §177 Abs2

im Hinblick auf den Regelungsinhalt des §178

nicht ableitbar, und kann, je nach Lage des Falles, bereits mit Ausstellung eines Haftbefehles angeordnet werden. (T2) RechtssatznummerRS0097861

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