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{'item': ['15Os120/88', '15Os126/89', '13Os125/92', '6Ob76/00w', '14Os72/03', '11Os1/06s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1989 Geschäftszahl15Os120/88; 15Os126/89; 13Os125/92; 6Ob76/00w; 14Os72/03; 11Os1/06s NormGmbHG §122 Z1; RechtssatzFür die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. Eine spätere Einlagenrückgewähr hingegen ändert, selbst wenn sie vorausgeplant war, nichts an einer ursprünglich vorgelegenen Richtigkeit der Erklärung; durch sie wird demnach - mag sie auch allenfalls nach anderen Bestimmungen (wie etwa §§ 153, 156 StGB) strafbar sein - der Tatbestand des Vergehens nach § 122 Z 1 GmbHG nicht verwirklicht.Für die Strafbarkeit nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. Eine spätere Einlagenrückgewähr hingegen ändert, selbst wenn sie vorausgeplant war, nichts an einer ursprünglich vorgelegenen Richtigkeit der Erklärung; durch sie wird demnach - mag sie auch allenfalls nach anderen Bestimmungen (wie etwa Paragraphen 153, 156, StGB) strafbar sein - der Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG nicht verwirklicht. EntscheidungstexteTE OGH 1989/06/06 15 Os 120/88 Veröff: RdW 1990,13 = SSt 60/36 TE OGH 1989/10/10 15 Os 126/89 Beisatz: Auf Beschränkungen im Innenverhältnis kommt es darnach nicht an. (T1) TE OGH 1993/09/29 13 Os 125/92 TE OGH 2000/12/14 6 Ob 76/00w Vgl; Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T2) Vgl; Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T2) TE OGH 2003/10/21 14 Os 72/03 auch; nur: Für die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. (T3) auch; nur: Für die Strafbarkeit nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. (T3) TE OGH 2006/05/30 11 Os 1/06s Auch; nur T3 RechtssatznummerRS0060178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.