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Europaius

4Ob81/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.06.1989 Geschäftszahl4Ob81/89; 4Ob126/01k; 4Ob93/02h NormEO §56 Abs3;

EO §78;

EO §402 Abs2;

ZPO §257;

ZPO §258;

RechtssatzIn der EO ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (§§ 56 Abs 3, 402 Abs 2 EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt. Obwohl § 78 EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der ZPO über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (§§ 226 bis 265 ZPO - in diesem Titel regelt § 258 ZPO auch die Frage des weiteren Schriftsatzwechsels nach der Klagebeantwortung -) nicht angeordnet hat, weil diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt im Exekutionsverfahren weitgehend bedeutungslos sind, sind im Provisorialverfahren (§§ 378 ff EO) die Grundsätze der ZPO über die Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Zurückweisung weiterer (Äußerungs-) Schriftsätze dennoch analog anzuwenden.In der EO ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (Paragraphen 56, Absatz 3, 402, Absatz 2, EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt.

Obwohl Paragraph 78, EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der ZPO über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (Paragraphen 226 bis 265 ZPO - in diesem Titel regelt Paragraph 258, ZPO auch die Frage des weiteren Schriftsatzwechsels nach der Klagebeantwortung -) nicht angeordnet hat, weil diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt im Exekutionsverfahren weitgehend bedeutungslos sind, sind im Provisorialverfahren (Paragraphen 378, ff EO) die Grundsätze der ZPO über die Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Zurückweisung weiterer (Äußerungs-) Schriftsätze dennoch analog anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1989/06/13 4 Ob 81/89 EvBl 1989/137 S 533 TE OGH 2001/06/12 4 Ob 126/01k auch; Beisatz: Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wurden, seiner Entscheidung zugrundezulegen. (T1) TE OGH 2002/04/22 4 Ob 93/02h Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Zurückweisung von Schriftsätzen dient damit dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Damit steht im Einklang, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, der gefährdeten Partei die Äußerung zu einer Gegenäußerung zuzustellen. (T2) RechtssatznummerRS0002103

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.