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{'item': ['9ObS8/89', '9ObS17/91', '9ObS3/92', '8ObS12/94', '8ObS20/94', '8ObS13/95', '8ObS8/95', '8ObS374/97a', '8ObS183/98i', '9ObA25/01v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1989 Geschäftszahl9ObS8/89; 9ObS17/91; 9ObS3/92; 8ObS12/94; 8ObS20/94; 8ObS13/95; 8ObS8/95; 8ObS374/97a; 8ObS183/98i; 9ObA25/01v NormIESG §6 Abs5; IESG §6 Abs6; IESG §7 Abs1; KO §60 Abs2; RechtssatzDas Arbeitsamt ist an die Feststellung einer angemeldeten Forderung im Ausgleich gebunden. Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen und Anspruchsbegrenzungen ist das Arbeitsamt bezüglich aller Fragen, die im gerichtlichen Verfahren - als dort nicht anspruchsbegründend - von vornherein nicht zu prüfen waren oder - mangels Einwendung - nicht geprüft wurden, frei; dies gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG (vgl 9 Ob S 15/88).Das Arbeitsamt ist an die Feststellung einer angemeldeten Forderung im Ausgleich gebunden. Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen und Anspruchsbegrenzungen ist das Arbeitsamt bezüglich aller Fragen, die im gerichtlichen Verfahren - als dort nicht anspruchsbegründend - von vornherein nicht zu prüfen waren oder - mangels Einwendung - nicht geprüft wurden, frei; dies gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG vergleiche 9 Ob S 15/88). EntscheidungstexteTE OGH 1989/06/14 9 ObS 8/89 TE OGH 1992/01/29 9 ObS 17/91 Veröff: Arb 11013 TE OGH 1992/02/26 9 ObS 3/92 Auch; nur: Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen und Anspruchsbegrenzungen ist das Arbeitsamt bezüglich aller Fragen, die im gerichtlichen Verfahren - als dort nicht anspruchsbegründend - von vornherein nicht zu prüfen waren oder - mangels Einwendung - nicht geprüft wurden, frei; dies gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG. (T1) Auch; nur: Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen und Anspruchsbegrenzungen ist das Arbeitsamt bezüglich aller Fragen, die im gerichtlichen Verfahren - als dort nicht anspruchsbegründend - von vornherein nicht zu prüfen waren oder - mangels Einwendung - nicht geprüft wurden, frei; dies gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG. (T1) TE OGH 1994/12/15 8 ObS 12/94 nur T1 TE OGH 1994/10/27 8 ObS 20/94 Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T2) Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH, den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T2) TE OGH 1995/03/16 8 ObS 13/95 Vgl aber; Beisatz: Neuerlicher Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T3) Vgl aber; Beisatz: Neuerlicher Antrag an den VfGH, den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T3) TE OGH 1995/07/13 8 ObS 8/95 nur: Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen und Anspruchsbegrenzungen ist das Arbeitsamt bezüglich aller Fragen, die im gerichtlichen Verfahren - als dort nicht anspruchsbegründend - von vornherein nicht zu prüfen waren oder - mangels Einwendung - nicht geprüft wurden, frei. (T4) TE OGH 1998/03/30 8 ObS 374/97a Beisatz: Hier: Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs. Maßgeblich ist nicht die nicht bindende Erklärung des Masseverwalters nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG, sondern die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO), aufgrund deren zur Hereinbringung der dort eingetragenen Forderung Exekution geführt werden kann und die richtigerweise gemäß § 6 Abs 5 dritter Satz IESG in einem Auszug oder in einer Abschrift zu übersenden gewesen wäre. (T5) Beisatz: Hier: Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs. Maßgeblich ist nicht die nicht bindende Erklärung des Masseverwalters nach Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz IESG, sondern die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (Paragraph 108, KO), aufgrund deren zur Hereinbringung der dort eingetragenen Forderung Exekution geführt werden kann und die richtigerweise gemäß Paragraph 6, Absatz 5, dritter Satz IESG in einem Auszug oder in einer Abschrift zu übersenden gewesen wäre. (T5) TE OGH 1998/12/22 8 ObS 183/98i Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001/03/28 9 ObA 25/01v nur T4; Beisatz: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (T6) RechtssatznummerRS0064802

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.