OGH Rechtssatz RS0060112 (2Ob516/89)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060112 Entscheidungsdatum20.06.1989 Geschäftszahl2Ob516/89; 4Ob52/95; 7Ob23/10y NormGmbHG §24; GmbHG §25 RechtssatzAuf Ansprüche der Gesellschaft nach § 24 Abs 3 GmbHG, die aus einem Verstoß des Geschäftsführers gegen ein ihm obliegendes Wettbewerbsverbot im Sinne des § 24 Abs 1 GmbHG abzuleiten sind, ist nicht die Verjährungsvorschrift des § 25 Abs 6 GmbHG anzuwenden; derartige auf Zahlung von Geld gerichtete Leistungsansprüche im Sinne des § 24 Abs 3 GmbHG unterliegen vielmehr der im § 24 Abs 4 GmbHG vorgesehenen zeitlichen Beschränkung.Auf Ansprüche der Gesellschaft nach Paragraph 24, Absatz 3, GmbHG, die aus einem Verstoß des Geschäftsführers gegen ein ihm obliegendes Wettbewerbsverbot im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, GmbHG abzuleiten sind, ist nicht die Verjährungsvorschrift des Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG anzuwenden; derartige auf Zahlung von Geld gerichtete Leistungsansprüche im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, GmbHG unterliegen vielmehr der im Paragraph 24, Absatz 4, GmbHG vorgesehenen zeitlichen Beschränkung.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-20 2 Ob 516/89 Veröff: WBl 1989,339 = RdW 1990,48 = ecolex 1990,153 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 Beisatz: § 24 GmbHG, der als positive Teilausprägung der Treuepflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft aufzufassen ist, steht zu § 25 GmbHG im Verhältnis der Spezialität. (T1) Veröff: SZ 68/178Beisatz: Paragraph 24, GmbHG, der als positive Teilausprägung der Treuepflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft aufzufassen ist, steht zu Paragraph 25, GmbHG im Verhältnis der Spezialität. (T1) Veröff: SZ 68/178 TE OGH 2010-04-21 7 Ob 23/10y