← Österreich

{'item': ['5Ob65/88', '5Ob219/98m', '1Ob183/00v', '1Ob228/00m', '5Ob289/03s', '5Ob83/06a', '4Ob86/08p', '5Ob238/08y', '5Ob113/10v', '5Ob170/11b', '5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083089 Entscheidungsdatum20.06.1989 Geschäftszahl5Ob65/88; 5Ob219/98m; 1Ob183/00v; 1Ob228/00m; 5Ob289/03s; 5Ob83/06a; 4Ob86/08p; 5Ob238/08y; 5Ob113/10v; 5Ob170/11b; 5Ob148/12v; 5Ob247/12b; 5Ob60/14f; 5Ob143/14m; 5Ob230/14f; 6Ob3/14f; 3Ob85/15v; 5Ob181/16b; 6Ob101/18y; 5Ob57/19x; 5Ob178/21v; 5Ob6/22a NormMRG §3 Abs2 Z2; WEG 1975 §14; WEG 2002 §28 Abs1 RechtssatzFeuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, wie etwa die Beseitigung schadhaften Wandverputzes sowie dessen Erneuerung einschließlich Malen oder Tapezieren der Wände - notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-20 5 Ob 65/88 TE OGH 1999-05-11 5 Ob 219/98m Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft. (T1) Beisatz: Mit § 14 Abs 1 Z 1 WEG ist der Erhaltungsbegriff des MRG auch für die WE-Gemeinschaft verbindlich geworden. (T2) Beisatz: Hier: Kellerabteile, die Zubehör zum Wohnungseigentum sind. (T3)Beisatz: Mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ist der Erhaltungsbegriff des MRG auch für die WE-Gemeinschaft verbindlich geworden. (T2) Beisatz: Hier: Kellerabteile, die Zubehör zum Wohnungseigentum sind. (T3) TE OGH 2000-10-24 1 Ob 183/00v Ähnlich; Beisatz: Risse an Wohnungswänden und sonstige Schäden innerhalb der Wohnungen sind von deren Eigentümern (nur) zu tragen, wenn es sich dabei um rein optische Probleme - also um "Schönheitsfehler" - handelt, die "durch Übermalen beziehungsweise Ausmalen behoben werden können". Hingegen sind ernste Schäden des Hauses auf Kosten der Miteigentümergemeinschaft zu beheben. Darunter können auch Schäden innerhalb der einzelnen Wohnungen fallen. (T4) Veröff: SZ 73/160 TE OGH 2000-11-28 1 Ob 228/00m Gegenteilig; Beisatz: Die Schäden an der Malerei oder an Tapeten sind gewiss keine Schäden an der Substanz des Hauses, sodass der Vermieter zu deren Behebung nicht verpflichtet ist. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, die Malerei oder die Tapeten nach seinem eigenen Gutdünken zu gestalten beziehungsweise zu erneuern. Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. (T5) TE OGH 2004-03-29 5 Ob 289/03s Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T6) TE OGH 2006-04-20 5 Ob 83/06a Auch; Beisatz: Hier: § 3 MRG. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 3, MRG. (T7) Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T8) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 86/08p Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 238/08y Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Entscheidung 1 Ob 228/00m ist vereinzelt geblieben. Aus einer Einzelentscheidung kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden. (T9) TE OGH 2010-12-02 5 Ob 113/10v Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Funktioneller und adäquater Zusammenhang zwischen den „eigentlichen“ und den „abgeleiteten“ Erhaltungsarbeiten kann dabei Abgrenzungshilfe sein. (T10) Beisatz: Umfang der (Vor‑ und Nach‑)Arbeiten nach §§ 3 f MRG steht im Zusammenhang mit dem Verständnis der „Duldungspflichten“ des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG und dessen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG. (T11)Beisatz: Umfang der (Vor‑ und Nach‑)Arbeiten nach Paragraphen 3, f MRG steht im Zusammenhang mit dem Verständnis der „Duldungspflichten“ des Mieters nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG und dessen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG. (T11) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 170/11b Vgl auch; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T12)Vgl auch; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T12) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 148/12v Auch; nur T6 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 247/12b Auch; Auch Beis wie T3 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 60/14f Vgl auch; Beisatz: Hier: Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses. (T13) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 143/14m Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T14) TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 3/14f Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 85/15v Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/30 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 181/16b Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 101/18y Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 57/19x Auch; Beis wie T12 TE OGH 2021-11-15 5 Ob 178/21v Vgl; nur T6 TE OGH 2022-03-03 5 Ob 6/22a Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083089

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.