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{'item': '10ObS47/89; 7Ob667/90; 5Ob545/91; 3Ob1091/91; 4Ob514/92; 5Ob568/93; Okt7/93; 1Ob532/95; 3Ob541/95; 1Ob623/95; 1Ob502/96; 3Ob2122/96x; 4Ob166

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005915 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl10ObS47/89; 7Ob667/90; 5Ob545/91; 3Ob1091/91; 4Ob514/92; 5Ob568/93; Okt7/93; 1Ob532/95; 3Ob541/95; 1Ob623/95

Art 6

Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Seine Verletzung bewirkt immer dann eine Nichtigkeit, wenn der Partei die Möglichkeit zu einer Stellungnahme genommen wurde, nicht aber dann, wenn die Partei noch mit Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach § 10 AußStrG Tatsachen und Beweismittel vorbringen hätte können. (T6)Vgl auch; Beisatz:

Artikel 6

, Absatz eins, MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Seine Verletzung bewirkt immer dann eine Nichtigkeit, wenn der Partei die Möglichkeit zu einer Stellungnahme genommen wurde, nicht aber dann, wenn die Partei noch mit Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach Paragraph 10, AußStrG Tatsachen und Beweismittel vorbringen hätte können. (T6) TE OGH 2000-01-18 4 Ob 295/99g Vgl auch TE OGH 2000-05-29 7 Ob 73/00m Beis wie T2 nur: Und wegen des Neuerungsverbotes - auch im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung nehmen können. (T7) Beis wie T6; Beisatz: Auch der Unterhaltsschuldner ist als Partei des Verfahrens zu betrachten, da mit der Entscheidung über die Gewährung des Unterhaltsvorschusses auch in seine Rechte eingegriffen wird. (T8) Beisatz: Der mögliche Ausschluss des Unterhaltsschuldners vom Verfahren erster Instanz nach § 12 UVG ist unbedenklich, weil es dem Unterhaltsschuldner ohnehin offensteht, im Rekursverfahren entsprechende Neuerungen vorzubringen. (T9)Beisatz: Der mögliche Ausschluss des Unterhaltsschuldners vom Verfahren erster Instanz nach Paragraph 12, UVG ist unbedenklich, weil es dem Unterhaltsschuldner ohnehin offensteht, im Rekursverfahren entsprechende Neuerungen vorzubringen. (T9) Beisatz: Da eine Neuerungsmöglichkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr besteht, muss dem Unterhaltsschuldner vor einer stattgebenden Entscheidung durch das Rekursgericht, die die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG bejaht, die Möglichkeit der Äußerung geboten werden. Dazu hat keine Rückverweisung an die erste Instanz zu erfolgen, sondern das Rekursgericht hat selbst dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (T10)Beisatz: Da eine Neuerungsmöglichkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr besteht, muss dem Unterhaltsschuldner vor einer stattgebenden Entscheidung durch das Rekursgericht, die die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bejaht, die Möglichkeit der Äußerung geboten werden. Dazu hat keine Rückverweisung an die erste Instanz zu erfolgen, sondern das Rekursgericht hat selbst dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (T10) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 186/00d Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 121/00p Beisatz:

Art 6

Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (§ 477 Abs 1 Z 4) abgeleitet. (T11)Beisatz:

Artikel 6

, Absatz eins, MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4,) abgeleitet. (T11) Beisatz: Jedenfalls besteht kein Recht zur Äußerung im Sinn einer Rechtsmittelgegenschrift zu einem ohnehin unzulässigen Rechtsmittel, weil insoweit keine die Partei beschwerenden Umstände der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Insoweit werden bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung die Grundsätze eines fairen Verfahrens ("in billiger Weise") nicht verletzt. (T12) TE OGH 2001-06-27 7 Ob 147/01w Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 196/01a Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn der Unterhaltsschuldner weder in der (streitigen) Unterhaltssache einvernommen wurde noch ihm zumindest der Unterhaltsfestsetzungsantrag des Unterhaltssachwalters mit oder ohne Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG zugestellt wurde. (T13)Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn der Unterhaltsschuldner weder in der (streitigen) Unterhaltssache einvernommen wurde noch ihm zumindest der Unterhaltsfestsetzungsantrag des Unterhaltssachwalters mit oder ohne Aufforderung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zugestellt wurde. (T13) TE OGH 2001-10-22 1 Ob 264/01g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-12-18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200 TE OGH 2002-02-12 4 Ob 26/02f Beisatz: Wenn daher das Berufungsgericht Erhebungen über behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz durchführt oder die Ergebnisse von vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen verwerten will, so ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen. (T14) TE OGH 2002-05-22 9 Ob 112/02i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 281/01v Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Verletzung begründet auch im außerstreitigen Verfahren Nichtigkeit. (T15) Veröff: SZ 2002/93 TE OGH 2002-12-04 9 ObA 237/02x Beis wie T4 TE OGH 2003-06-26 2 Ob 92/02x Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Anhörungsrecht gemäß § 186a Abs 4 ABGB. (T16)Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Anhörungsrecht gemäß Paragraph 186 a, Absatz 4, ABGB. (T16) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 141/03s Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T17) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 174/04p Beis wie T6 TE OGH 2005-03-31 3 Ob 35/05a TE OGH 2005-04-12 10 Ob 40/05p Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2005-12-19 2 Ob 257/05s Auch TE OGH 2005-12-21 7 Ob 131/05y Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-03-21 16 Ok 12/06 Vgl auch; Beis wie T17 Veröff: SZ 2007/45 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 244/07m Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zum Vorbringen des eine Unterhaltsherabsetzung beantragenden Vaters, es sei ihm aufgrund konkreter gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich einer Erwerbsarbeit nachzugehen, hätten Beweise aufgenommen werden müssen. (T18) TE OGH 2007-11-27 10 Ob 60/07g Vgl auch; Beis wie 17 Veröff: SZ 2007/183 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 176/07x Veröff: SZ 2008/6 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 77/08z Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T19)Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 2, HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T19) TE OGH 2009-01-27 10 Ob 56/08w Vgl auch TE OGH 2009-01-27 5 Ob 1/09x Beisatz: Das rechtliche Gehör im Sinn des § 15 AußStrG ist nur dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, sondern sich auch zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu äußern. (T20)Beisatz: Das rechtliche Gehör im Sinn des Paragraph 15, AußStrG ist nur dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, sondern sich auch zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu äußern. (T20) TE OGH 2009-02-11 7 Ob 278/08w Auch; Veröff: SZ 2009/17 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 232/08v Vgl; Beisatz: Hier: Äußerungsmöglichkeit der kündigenden Partei zu den Erhebungsergebnissen betreffend einen Mangel der Zustellung der Aufkündigung. (T21) Veröff: SZ 2009/85 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 98/09m Vgl; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH 2009-07-15 16 Ok 6/09 Veröff: SZ 2009/95 TE OGH 2010-10-05 17 Ob 11/10g Auch; Beis wie T17 Veröff: SZ 2010/123 TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Auch; Beisatz: Die Möglichkeit, sich schriftlich zu Beweisergebnissen zu äußern, besteht nur bei außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen; ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht nicht. (T22) Beisatz: Hier: Ausfolgung eines schriftlichen Memorandums zu den Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. (T23) Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T24) Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 230/11m Auch; Beis wie T17 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 38/12b Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2012-05-11 4 Ob 85/12x Vgl auch TE OGH 2013-02-26 10 Ob 4/13f Auch; Beisatz: Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 15 AußStrG). (T25)Auch; Beisatz: Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (Paragraph 15, AußStrG). (T25) TE OGH 2013-09-19 2 Ob 174/13x Beisatz: Aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Einvernahme beantragter Zeugen. (T26) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 87/14a Auch; Beisatz: Die vom Antragsteller behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, stand es ihm doch frei, mit Revisionsrekurs zu den vom Rekursgericht wiedergegebenen und für tragend erachteten Rekursargumenten der Einschreiterin, die erfolgreich ohnehin nur auf die im Grundbuchverfahren allein beachtlichen, mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand aufbauen konnten, Stellung zu nehmen. (T27) TE OGH 2014-10-23 2 Ob 100/14s Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T28)Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T28) Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T29)Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Ziffer 4, nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T29) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 202/14b Beis wie T2 TE OGH 2015-02-18 3 Ob 238/14t Auch; Beis wie T17 TE OGH 2015-04-28 8 ObA 34/15f TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m Auch; Beis wie T17 TE OGH 2015-09-09 2 Ob 144/15p Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier aber nur unzulässige „überschießende“ Feststellungen betroffen. (T30) TE OGH 2015-10-22 1 Ob 39/15i Auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung eines Aktes des UVS entgegen § 281a ZPO kann einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. (T31); Veröff: SZ 2015/115Auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung eines Aktes des UVS entgegen Paragraph 281 a, ZPO kann einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. (T31); Veröff: SZ 2015/115 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 24/15y Auch; Beis wie T17 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 255/15d Vgl auch; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren. Unterlassene Rekurszustellung. (T32) TE OGH 2016-09-28 18 OCg 2/16t Auch; Beis wie T17; Beisatz: Unterlassung der Einvernahme der durchgehend anwaltlich vertretenen Partei im Schiedsverfahren begründet keinen Gehörverstoß. (T33) TE OGH 2019-10-25 8 Ob 83/19t Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 172/19h TE OGH 2021-11-24 7 Ob 188/21d TE OGH 2022-02-02 6 Ob 162/21y Beisatz: Als wesentliche Verfahrensergebnisse sind auch Berichte und Expertisen der Familiengerichtshilfe den Parteien zur Äußerung zu übermitteln. (T34) TE OGH 2022-03-24 9 ObA 30/22k Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T35) TE OGH 2023-03-21 1 Ob 44/23m vgl; Beisatz: Hier: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Erwachsenenschutzverfahren, wenn bei fehlendem Antrag auf Gutachtenserörterung keine Verhandlung stattfindet. (T36) Anm: So bereits 7 Ob 68/19d.Anmerkung, So bereits 7 Ob 68/19d. TE OGH 2024-01-25 4 Ob 195/23i Beisatz wie T17 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 82/24k Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 Beisatz: Hier: Keine Äußerungsmöglichkeit zu den Erhebungen des Zustellvorganges. (T37) TE OGH 2025-01-21 4 Ob 216/24d TE OGH 2025-03-26 16 Ok 2/25t nur T17 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 194/25t Beisatz wie T17 TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s vgl TE OGH 2026-04-07 18 OCg 2/26g Beisatz: Hier: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO (T38)Beisatz: Hier: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (T38) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005915

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