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{'item': '16Os9/89; 15Os144/89; 15Os62/90; 15Os54/95; 13Os78/04; 11Os95/05p; 13Os9/11i; 12Os111/13k; 15Os87/15f; 15Os80/17d; 15Os160/17v; 11Os25/18p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090390 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl16Os9/89; 15Os144/89; 15Os62/90; 15Os54/95; 13Os78/04; 11Os95/05p; 13Os9/11i; 12Os111/13k; 15Os87/15f; 15Os80/17d; 15Os160/17v; 11Os25/18p; 14Os78/18d; 14Os113/18a; 11Os135/18i; 14Os94/20k; 13Os88/20w; 14Os132/20y; 11Os33/22w; 12Os4/24s; 15Os103/25y NormStGB §21 Abs1 StGB §21 Abs2 StPO §281 Abs1 Z11 StPO §433 Abs1 RechtssatzLiegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist, uzw unbeschadet dessen, dass dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlasstat zur Last liegt. Denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert damit aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen, wobei die darin gelegene Urteilsnichtigkeit den Betroffenen beschwert, weil nicht gesagt werden kann, dass die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für ihn in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist (Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in 10 Os 162/79 = EvBl 1980/203).Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist, uzw unbeschadet dessen, dass dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlasstat zur Last liegt. Denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert damit aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen, wobei die darin gelegene Urteilsnichtigkeit den Betroffenen beschwert, weil nicht gesagt werden kann, dass die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für ihn in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist (Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in 10 Os 162/79 = EvBl 1980/203). EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-23 16 Os 9/89 Veröff: EvBl 1989/185 S 732 = SSt 60/40 TE OGH 1990-08-07 15 Os 144/89 TE OGH 1990-08-07 15 Os 62/90 Veröff: JBl 1991,326 TE OGH 1995-07-20 15 Os 54/95 TE OGH 2004-07-14 13 Os 78/04 Vgl; Beisatz: Eine Handlung, die der Mindeststrafdrohung nicht entspricht, kann auch dann nicht Anlasstat sein, wenn gleichzeitig Taten, die diesem Erfordernis genügen, abgeurteilt werden. (T1) TE OGH 2006-02-14 11 Os 95/05p Vgl; Beisatz: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). (T2)Vgl; Beisatz: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). (T2) TE OGH 2011-04-07 13 Os 9/11i Auch; nur: Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen. (T3)Auch; nur: Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen. (T3) TE OGH 2013-12-12 12 Os 111/13k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-08-26 15 Os 87/15f Auch TE OGH 2017-08-23 15 Os 80/17d Auch TE OGH 2018-02-14 15 Os 160/17v Auch; Beisatz: Das Einweisungserkenntnis gemäß § 21 Abs 1 StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen. (T4)Auch; Beisatz: Das Einweisungserkenntnis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen. (T4) TE OGH 2018-04-10 11 Os 25/18p Vgl aber; Beisatz: Wird das Einweisungserkenntnis auch auf Anlasstaten gegen fremdes Vermögen gestützt, die zwar nicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurden (§ 21 Abs 3 StGB), die aber dennoch qualifizierte Drohungen iSd § 107 Abs 1 und 2 StGB enthalten, welche bereits für sich und ohne den nur hinzukommenden Bereicherungsvorsatz taugliche Anlasstaten wären, resultiert daraus keine nachteilige Wirkung für den Betroffenen. (T5)Vgl aber; Beisatz: Wird das Einweisungserkenntnis auch auf Anlasstaten gegen fremdes Vermögen gestützt, die zwar nicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) begangen wurden (Paragraph 21, Absatz 3, StGB), die aber dennoch qualifizierte Drohungen iSd Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB enthalten, welche bereits für sich und ohne den nur hinzukommenden Bereicherungsvorsatz taugliche Anlasstaten wären, resultiert daraus keine nachteilige Wirkung für den Betroffenen. (T5) TE OGH 2018-09-11 14 Os 78/18d Auch TE OGH 2019-01-29 14 Os 113/18a Auch; Beisatz: Auf den bloßen Umstand, dass neben den Anlasstaten auch nicht einweisungsrelevante Straftaten zur Aburteilung gelangten, kann die Behauptung eines Rechtsfehlers des Sanktionsausspruchs nach § 21 Abs 2 StGB nicht gestützt werden. (T6)Auch; Beisatz: Auf den bloßen Umstand, dass neben den Anlasstaten auch nicht einweisungsrelevante Straftaten zur Aburteilung gelangten, kann die Behauptung eines Rechtsfehlers des Sanktionsausspruchs nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht gestützt werden. (T6) TE OGH 2019-02-26 11 Os 135/18i Beis wie T2 TE OGH 2020-11-03 14 Os 94/20k Vgl; Beisatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht gleichfalls zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen. (T7)Vgl; Beisatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zieht gleichfalls zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entsprechen. (T7) TE OGH 2020-12-09 13 Os 88/20w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2021-02-18 14 Os 132/20y Beis wie T6 TE OGH 2022-07-28 11 Os 33/22w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2024-02-29 12 Os 4/24s vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2026-02-25 15 Os 103/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090390

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.