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Aus der weiten Fassung des § 37 Abs 1 Z 2
(im Gegensatz zu Z 3 und 4 leg cit, worin jeweils nur die Durchsetzung genannt ist) und dem Zitat der §§ 3 und 4
ergibt sich, daß im Gegensatz zum MG nicht nur Verfahren zur Durchsetzung, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten (insbesondere auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten) ins Außerstreitverfahren gehören.Aus der weiten Fassung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,
(im Gegensatz zu Ziffer 3 und 4 leg cit, worin jeweils nur die Durchsetzung genannt ist) und dem Zitat der Paragraphen 3 und 4
ergibt sich, daß im Gegensatz zum MG nicht nur Verfahren zur Durchsetzung, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten (insbesondere auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten) ins Außerstreitverfahren gehören. EntscheidungstexteTE OGH 1989/06/27 5 Ob 92/88 TE OGH 1990/06/26 5 Ob 39/90 Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin leitet ihr Begehren, sie habe eine Wohnung mit Terasse gemietet und letztere sei während des Mietverhältnisses unbenützbar geworden, zwar von der Zuhaltung des Bestandvertrages an sich ab; die ist aber immer auch die Grundlage für das Begehren nach Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des
. Eine Vertragliche Zusage gerade auf Durchführung der nun begehrten Arbeiten kann darin hingegen nicht erblickt werden. (T1) TE OGH 1991/09/10 4 Ob 543/91 Veröff: WoBl 1992,107 (Würth) TE OGH 1992/03/10 5 Ob 15/92 Vgl auch TE OGH 1992/09/15 5 Ob 110/92 Vgl auch; Beisatz: Hier: Strittig blieb, ob neben der Frage, ob dem Antrag ein zulässiger Feststellungsgegenstand zugrundelag (feststellbares Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des §§ 228 ZPO) auch noch die weiteren im § 228 ZPO geforderten Voraussetzungen für einen im Verfahren nach § 37
zu verfolgenden Feststellungsanspruch vorliegen müssen. Die in § 37 Abs 3
normierten besonderen Verfahrensregeln erwähnen in Ansehung von Feststellungsansprüchen nur eine der beiden Möglichkeiten deren Geltendmachung, nämlich den Zwischenantrag auf Feststellung; auf diesen sind gemäß § 37 Abs 3 Z 13
die §§ 236 und 259 Abs 2 ZPO anzuwenden. Wird aber dem in einem Verfahren nach § 37
in Anspruch genommen Antragsgegner hinsichtlich eines Zwischenantrages auf Feststellung nur Rechtsschutz unter den in der ZPO genannten Voraussetzungen gewährt, so ist es nur folgerichtig, auch den ein Verfahren nach § 37
einleitenden von vornherein auf Feststellung gerichteten Antrag - als die zweite Möglichkeit der Durchsetzung eines Feststellungsanspruches - an die in der ZPO normierten Voraussetzungen für eine Feststellungsklage zu binden. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: Strittig blieb, ob neben der Frage, ob dem Antrag ein zulässiger Feststellungsgegenstand zugrundelag (feststellbares Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraphen 228, ZPO) auch noch die weiteren im Paragraph 228, ZPO geforderten Voraussetzungen für einen im Verfahren nach Paragraph 37,
zu verfolgenden Feststellungsanspruch vorliegen müssen. Die in Paragraph 37, Absatz 3,
normierten besonderen Verfahrensregeln erwähnen in Ansehung von Feststellungsansprüchen nur eine der beiden Möglichkeiten deren Geltendmachung, nämlich den Zwischenantrag auf Feststellung; auf diesen sind gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13,
die Paragraphen 236 und 259 Absatz 2, ZPO anzuwenden. Wird aber dem in einem Verfahren nach Paragraph 37,
in Anspruch genommen Antragsgegner hinsichtlich eines Zwischenantrages auf Feststellung nur Rechtsschutz unter den in der ZPO genannten Voraussetzungen gewährt, so ist es nur folgerichtig, auch den ein Verfahren nach Paragraph 37,
einleitenden von vornherein auf Feststellung gerichteten Antrag - als die zweite Möglichkeit der Durchsetzung eines Feststellungsanspruches - an die in der ZPO normierten Voraussetzungen für eine Feststellungsklage zu binden. (T2) TE OGH 1992/12/15 5 Ob 161/92 TE OGH 2001/12/18 5 Ob 170/01p Vgl aber; Beisatz: Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung des Begehrens auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, in den Katalog des § 37 Abs 1
, steht dieses für die Erledigung eines solchen Anspruchs nicht zur Verfügung. (T3) Vgl aber; Beisatz: Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung des Begehrens auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, in den Katalog des Paragraph 37, Absatz eins,
, steht dieses für die Erledigung eines solchen Anspruchs nicht zur Verfügung. (T3) RechtssatznummerRS0069859
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.