RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039313 Entscheidungsdatum28.06.1989 Geschäftszahl9ObA134/89; 9ObA300/90; 9ObA165/92; 9ObA1038/92; 9ObA342/93; 8ObA201/96; 9ObA171/97f; 1Ob236/97f; 8ObA175/97m; 9ObA179/97g; 9ObA6/98t; 8ObA180/98y; 8ObA144/98d; 8ObA118/98f; 9ObA144/99p; 2Ob315/99h; 9ObA57/01z; 3Ob132/01k; 8ObA64/01x; 8ObA265/01f; 7Ob56/03s; 9ObA49/03a; 9ObA76/04y; 9ObA101/05a; 9ObA82/07k; 7Ob25/08i; 8Ob51/10y; 1Ob12/12i; 2Ob75/14i; 1Ob92/17m; 6Ob204/20y NormZPO §235 A; ZPO §235 B1 RechtssatzWird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen, eine dennoch ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-28 9 ObA 134/89 TE OGH 1990-12-05 9 ObA 300/90 Auch TE OGH 1992-09-16 9 ObA 165/92 Auch TE OGH 1993-01-13 9 ObA 1038/92 Auch TE OGH 1993-11-10 9 ObA 342/93 Vgl auch TE OGH 1996-02-08 8 ObA 201/96 Auch TE OGH 1997-07-09 9 ObA 171/97f Auch TE OGH 1997-08-27 1 Ob 236/97f Auch; Beisatz: Wenn das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel, eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozessrechtsverhältnisses wurde, Folge gibt und das Berichtigungsbegehren abweist, missachtet es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was Nichtigkeit bewirkt. (T1) TE OGH 1997-10-30 8 ObA 175/97m TE OGH 1998-01-28 9 ObA 179/97g Beisatz: Fehlen jeglicher Beschwer. (T2) TE OGH 1998-03-11 9 ObA 6/98t Auch; nur: Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt. (T3) TE OGH 1998-08-24 8 ObA 180/98y Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-09-17 8 ObA 144/98d Auch; Beisatz: Die geltend gemachten Kosteninteressen begründen keine Beschwer. Die Kostenfrage tritt gegenüber dem Hauptanspruch - Berichtigung der Parteienbezeichnung - in den Hintergrund. (T4) TE OGH 1998-09-17 8 ObA 118/98f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Revisionsrekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung, einer in Wahrheit nie in das Prozessrechtsverhältnis einbezogenen Partei ist als unzulässig zurückzuweisen. (T5) TE OGH 1999-07-09 9 ObA 144/99p Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wurde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei ist, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteienbezeichnung passt und dann das Verfahren mit diesem durchgeführt, so muss die richtige Partei, wenn sie nach der Berichtigung dem Verfahren beigezogen wird, das bis dahin unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. (T6) TE OGH 2000-11-23 2 Ob 315/99h Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-03-14 9 ObA 57/01z TE OGH 2001-06-20 3 Ob 132/01k nur T3; Beisatz: Die Lösung der Rechtsfrage, ob die Revisionsrekurswerberin erkennen konnte, dass die Klage in Wahrheit nicht gegen sie gerichtet war, und ob daher mit ihr kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist deshalb nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. (T7)nur T3; Beisatz: Die Lösung der Rechtsfrage, ob die Revisionsrekurswerberin erkennen konnte, dass die Klage in Wahrheit nicht gegen sie gerichtet war, und ob daher mit ihr kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist deshalb nicht erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T7) TE OGH 2001-08-16 8 ObA 64/01x nur T3 TE OGH 2002-05-16 8 ObA 265/01f Vgl auch; Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T8)Vgl auch; Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verstoßen. (T8) TE OGH 2003-04-02 7 Ob 56/03s nur: Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. (T9); Beis wie T4; Beisatz: Als nicht im Prozessrechtsverhältnis stehender Dritten fehlt ihr jegliche Beschwer bereits zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Parteienberichtigung. (T10) TE OGH 2003-05-07 9 ObA 49/03a nur T9 TE OGH 2004-09-29 9 ObA 76/04y nur T9; Beis wie T8 TE OGH 2005-06-29 9 ObA 101/05a nur T9 TE OGH 2008-03-03 9 ObA 82/07k Vgl auch; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2008-03-12 7 Ob 25/08i nur T9; Beis wie T4; Beis wie T10 TE OGH 2011-05-25 8 Ob 51/10y Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen. (T11); Bem: So bereits RS0035319 und RS0107893. (T12) TE OGH 2012-03-23 1 Ob 12/12i Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 75/14i Gegenteilig; Beis wie T11 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 92/17m Gegenteilig; Beis wie T11; Beisatz: Die Nebenintervenientin, die nunmehr im Verfahren (auch) als beklagte Partei behandelt werden soll, ist zum Rekurs gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtsmittellegitimiert. (T13) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 204/20y Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039313
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