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{'item': ['9ObA186/89', '9ObA5/90', '9ObA100/98s', '9ObA305/99i', '9ObA264/00i', '9ObA241/00g', '8ObA90/11k', '8ObA55/13s', '8ObA38/22d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029754 Entscheidungsdatum28.06.1989 Geschäftszahl9ObA186/89; 9ObA5/90; 9ObA100/98s; 9ObA305/99i; 9ObA264/00i; 9ObA241/00g; 8ObA90/11k; 8ObA55/13s; 8ObA38/22d NormAngG §27 Z6 E6c; GewO 1859 §82 litg; StGB §111 RechtssatzBei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung, den Arbeitnehmer aber für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, daß er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten. EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-28 9 ObA 186/89 Veröff: WBl 1989,344 = Arb 10813 = SZ 62/124 TE OGH 1990-01-31 9 ObA 5/90 nur: Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung. (T1) Beisatz: Hier: Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b VBG. (T2)nur: Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung. (T1) Beisatz: Hier: Entlassungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG. (T2) TE OGH 1998-09-02 9 ObA 100/98s nur T1 TE OGH 1999-12-15 9 ObA 305/99i Vgl auch; Beisatz: Wenngleich den Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund und somit auch für ein nach § 82 lit g GewO notwendiges Verschulden trifft, gilt der Grundsatz, dass die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Allgemeinen auch das Verschulden indiziert. Der Mangel des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit ist ebenso wie die mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder ein Irrtum vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wenngleich den Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund und somit auch für ein nach Paragraph 82, Litera g, GewO notwendiges Verschulden trifft, gilt der Grundsatz, dass die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Allgemeinen auch das Verschulden indiziert. Der Mangel des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit ist ebenso wie die mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder ein Irrtum vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen. (T3) TE OGH 2000-12-20 9 ObA 264/00i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VBO Wien 1995. (T4) TE OGH 2001-01-10 9 ObA 241/00g TE OGH 2012-07-26 8 ObA 90/11k TE OGH 2014-05-26 8 ObA 55/13s Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist aber auf Fälle, in denen das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber mit der Begründung beendet wird, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin habe einen anderen Mitarbeiter zu Unrecht der sexuellen Belästigung beschuldigt, nicht anwendbar. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber auch die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Anschuldigung zu beweisen. (T5) TE OGH 2022-08-30 8 ObA 38/22d Vgl; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung infolge Androhung einer Anzeige wegen Untreue nach § 153 StGB gegenüber dem Dienstgeber, ohne dass der Dienstnehmer seine schweren Anschuldigungen überprüft hatte. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung infolge Androhung einer Anzeige wegen Untreue nach Paragraph 153, StGB gegenüber dem Dienstgeber, ohne dass der Dienstnehmer seine schweren Anschuldigungen überprüft hatte. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029754

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.