8Ob565/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.06.1989 Geschäftszahl8Ob565/88; 10Ob508/95 NormABGB §1233 C;
ABGB §1262;
ABGB §1266;
RechtssatzDie eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen einer solchen Vereinbarung werden grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der §§ 1233 ff ABGB des § 1262 ABGB und des § 1266 ABGB beurteilt.Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen einer solchen Vereinbarung werden grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Paragraphen 1233, ff ABGB des Paragraph 1262, ABGB und des Paragraph 1266, ABGB beurteilt.
EntscheidungstexteTE OGH 1989/06/29 8 Ob 565/88 Veröff: NZ 1990,276 TE OGH 1995/11/28 10 Ob 508/95 Veröff: SZ 68/226 RechtssatznummerRS0022314