RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035204 Entscheidungsdatum29.06.1989 Geschäftszahl8Ob652/88; 2Ob518/91; 8Ob6/94; 8ObA207/95; 9ObA412/97x; 8ObA2344/96f; 7Ob23/01k; 1Ob153/02k; 7Ob172/03z; 7Ob242/03v; 2Ob176/14t NormHGB §157; ZPO §1 Ae3; ZPO §235 B RechtssatzIst die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft kann nicht Partei in einem Rechtsstreit sein und ein dennoch gegen sie - einem rechtlichen Nichts - fortgeführtes Verfahren ist, da es an einem rechtswirksamen Adressaten für Gerichtshandlungen und Parteihandlungen mangelt, unwirksam und auch ein rechtliches Nichts. EntscheidungstexteTE OGH 1989-06-29 8 Ob 652/88 Veröff: RdW 1990,11 = WBl 1990,85 = SZ 62/127 = WBl 1991,271 = GesRZ 1990,156; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 TE OGH 1991-04-10 2 Ob 518/91 Veröff: ecolex 1991,466 = EvBl 1991/125 S 567 = RdW 1991,233 TE OGH 1994-11-25 8 Ob 6/94 Vgl aber; nur: Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. (T1); Beisatz: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist sehr fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T2) TE OGH 1995-02-09 8 ObA 207/95 Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-02-25 9 ObA 412/97x Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T3); Beisatz: Hingegen schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T4) TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T5); Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T6) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 2001-02-14 7 Ob 23/01k Vgl aber; Beis wie T2 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. (T7) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 153/02k Vgl aber; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T8); Veröff: SZ 2003/27Vgl aber; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach Paragraph 39, FBG, sei es nach Paragraph 40, FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T8); Veröff: SZ 2003/27 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 172/03z Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 242/03v Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 176/14t Auch; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035204
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