RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072588 Entscheidungsdatum03.07.1989 GeschäftszahlDs5/89; Ds4/02; Ds8/03; Ds12/03; Ds15/04; Ds10/07; Ds12/08; 2Ds1/18x NormRDG §101 Abs1; RDG §158 Z1 RechtssatzDas richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor, wobei an Hand der im § 101 Abs 1 RDG genannten Kriterien das Fehlverhalten (insgesamt) entweder als Dienstvergehen oder als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz der einheitlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens gilt auch dann, wenn der Disziplinarbeschuldigte nach der Tat in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt wurde.Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor, wobei an Hand der im Paragraph 101, Absatz eins, RDG genannten Kriterien das Fehlverhalten (insgesamt) entweder als Dienstvergehen oder als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz der einheitlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens gilt auch dann, wenn der Disziplinarbeschuldigte nach der Tat in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1989-07-03 Ds 5/89 Veröff: RZ 1990/5 S 23 = SSt 60/43 TE OGH 2002-11-12 Ds 4/02 nur: Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor. (T1) TE OGH 2004-02-05 Ds 8/03 nur T1 TE OGH 2004-06-23 Ds 12/03 Beisatz: Eine Vielzahl von - isoliert betrachtet - geringfügigen Fehlleistungen kann daher nach Lage des jeweiligen Falles durchaus die Beurteilung als Dienstvergehen rechtfertigen. (T2) TE OGH 2004-12-15 Ds 15/04 nur T1 TE OGH 2008-08-27 Ds 10/07 Beisatz: Wenn auch das Disziplinarrecht nach dem RStDG (vormals RDG) kein dem Strafgesetzbuch entsprechendes Typenstrafrecht enthält, sondern vielmehr nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex, nämlich die Pflichtverletzung schlechthin kennt, so wird doch nach herrschender Judikatur stets - wie dies auch der ausdrücklichen Anordnung des § 137 Abs 1 erster Satz RStDG entspricht - mit einem formellen Teilfreispruch vorgegangen, wenn neben einem Schuldspruch im Übrigen zu einem (weiteren) Einzelfaktum kein Schuldspruch erfolgt (zuletzt etwa Ds 2/07). (T3)Beisatz: Wenn auch das Disziplinarrecht nach dem RStDG (vormals RDG) kein dem Strafgesetzbuch entsprechendes Typenstrafrecht enthält, sondern vielmehr nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex, nämlich die Pflichtverletzung schlechthin kennt, so wird doch nach herrschender Judikatur stets - wie dies auch der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz RStDG entspricht - mit einem formellen Teilfreispruch vorgegangen, wenn neben einem Schuldspruch im Übrigen zu einem (weiteren) Einzelfaktum kein Schuldspruch erfolgt (zuletzt etwa Ds 2/07). (T3) TE OGH 2009-09-29 Ds 12/08 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-10 2 Ds 1/18x Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072588
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