RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.07.1989 Geschäftszahl13Os53/89; 13Os67/89; 15Os42/92; 13Os91/02; 13Os16/03; 14Os129/03; 13Os102/07k NormStPO §281 Abs1 Z9 litb; StPO §288 Abs2 Z3; RechtssatzZur Beurteilung eines gerügten Feststellungsmangels zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Schadensgutmachung) kann die Gendarmerieanzeige herangezogen werden (SSt 21/30). EntscheidungstexteTE OGH 1989/07/06 13 Os 53/89 Veröff: SSt 60/44 TE OGH 1989/09/28 13 Os 67/89 nur: Zur Beurteilung kann die Gendarmerieanzeige herangezogen werden (SSt 21/30). (T1) Beisatz: Hier: Unfallskizze und Lichtbilder zur Beurteilung der Erkennbarkeit einer Straßenkreuzung. (T2) TE OGH 1992/11/26 15 Os 42/92 Vgl auch; Beisatz: Prozessuale Tatsachen können vom OGH der Aktenlage entnommen werden. (T3) TE OGH 2002/08/21 13 Os 91/02 Gegenteilig; Beisatz: Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz [§ 292 erster Satz] StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft, was für die materiellrechtliche Vorschrift des § 65 StGB nicht zutrifft. (T4) Gegenteilig; Beisatz: Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz [§ 292 erster Satz] StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft, was für die materiellrechtliche Vorschrift des Paragraph 65, StGB nicht zutrifft. (T4) TE OGH 2004/01/14 13 Os 16/03 Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Aufhebung des Schuldspruchs wegen Feststellungsmangels zur Verjährung. (T5) TE OGH 2004/01/27 14 Os 129/03 Vgl aber; Beis wie T4 nur: Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. (T6); Beisatz: Feststellungsmängel betreffend verjährungshemmende Umstände darf der Oberste Gerichtshof nicht selbstständig aus den Akten nachtragen. Denn die Verjährungsbestimmungen sind materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse. (T7) Vgl aber; Beis wie T4 nur: Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. (T6); Beisatz: Feststellungsmängel betreffend verjährungshemmende Umstände darf der Oberste Gerichtshof nicht selbstständig aus den Akten nachtragen. Denn die Verjährungsbestimmungen sind materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse. (T7) TE OGH 2007/12/14 13 Os 102/07k Gegenteilig; Beisatz: Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem OberstenGerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt (WK-StPO §288 Rz40ff, insb Rz45, § 281 Rz621). (T8) Gegenteilig; Beisatz: Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem OberstenGerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt (WK-StPO §288 Rz40ff, insb Rz45, Paragraph 281, Rz621). (T8) RechtssatznummerRS0099874
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.