RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.07.1989 Geschäftszahl13Os58/89; 13Os52/89; 13Os123/89; 13Os141/89; 16Os38/90; 14Os130/90; 11Os113/98; 12Os70/06w; 15Os52/07x; 15Os95/08x NormStGB §302 RechtssatzAusgehend davon, dass § 302 StGB als Täter einen "Beamten" nennt, der die Befugnis hat, "Amtsgeschäfte" vorzunehmen, ist auf § 74 Z 4 StGB zurückzugreifen. Darnach ist Beamter, wer bestellt ist, im Namen der im § 74 Z 4 StGB aufgezählten Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften entweder "Rechtshandlungen" oder sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" auszuführen. Bezogen auf § 302 StGB ergibt sich daraus, dass die dort angeführten "Amtsgeschäfte" (eines "Beamten") den Oberbegriff für "Rechtshandlungen" und für sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" bilden. Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in der Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236
- ua)verzichtet werden.Ausgehend davon, dass Paragraph 302, StGB als Täter einen "Beamten" nennt, der die Befugnis hat, "Amtsgeschäfte" vorzunehmen, ist auf Paragraph 74, Ziffer 4, StGB zurückzugreifen. Darnach ist Beamter, wer bestellt ist, im Namen der im Paragraph 74, Ziffer 4, StGB aufgezählten Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften entweder "Rechtshandlungen" oder sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" auszuführen. Bezogen auf Paragraph 302, StGB ergibt sich daraus, dass die dort angeführten "Amtsgeschäfte" (eines "Beamten") den Oberbegriff für "Rechtshandlungen" und für sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" bilden. Sowohl aus der - im Konnex der Paragraphen 74, Ziffer 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in der Zitierweise des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen vergleiche im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des Paragraph 302, StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236
- ua)verzichtet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1989/07/06 13 Os 58/89 Veröff: EvBl 1990/5 S 24 = SSt 60/45 = RZ 1990/35 S 77 TE OGH 1989/09/28 13 Os 52/89 Beisatz: Gleichwertigkeitsthese. (T1) Veröff: SSt 60/62 TE OGH 1989/11/23 13 Os 123/89 Beis wie T1; Veröff: SSt 60/83 = JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303 TE OGH 1989/12/21 13 Os 141/89 Beis wie T1 TE OGH 1990/12/14 16 Os 38/90 Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/72 S 318 TE OGH 1991/02/26 14 Os 130/90 Vgl aber; Beisatz: Beamte können einen Amtsmissbrauch nur durch die missbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Missbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind. (T2) Veröff: EvBl 1991/119 S 512 TE OGH 1999/06/29 11 Os 113/98 Auch TE OGH 2006/09/21 12 Os 70/06w Vgl auch TE OGH 2007/10/11 15 Os 52/07x Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Beamter, der ungeachtet seiner Amtspflichten den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine bevorstehende (in seinen Verantwortungsbereich fallende) der Einhaltung fremdenrechtlicher, aber auch verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dienende Kontrolle informiert, setzt damit eine einem Hoheitsakt gleichwertige Handlung, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme völlig vereitelt wird. (T3) TE OGH 2008/10/16 15 Os 95/08x Auch; Beisatz: Der Begriff „Amtsgeschäfte" nach § 302 Abs 1 StGB ist nicht auf Rechtshandlungen beschränkt. (T4) Auch; Beisatz: Der Begriff „Amtsgeschäfte" nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist nicht auf Rechtshandlungen beschränkt. (T4) RechtssatznummerRS0096016