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Europaius

6Ob614/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.07.1989 Geschäftszahl6Ob614/89; 7Ob2098/96x NormABGB §879 AIIb;

ABGB §879 BIIc;

ABGB §1336 B;

RechtssatzDie Freizeichnung von der Haftung und der Vorausverzicht auf Rechtsbehelfe zur Bekämpfung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen bewirken nicht die Nichtigkeit der gesamten Klausel, sondern solche Vereinbarungen sind - sofern sie nicht schon unmittelbar nach gesetzlicher Vorschrift unwirksam sind (vgl etwa § 6 Abs 1 Z 9 KSchG bzw § 937 ABGB) - nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. Es sind deshalb auch Haftungsausschlüsse und Vorausverzichtserklärung auf das zulässige Maß zu reduzieren.Die Freizeichnung von der Haftung und der Vorausverzicht auf Rechtsbehelfe zur Bekämpfung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen bewirken nicht die Nichtigkeit der gesamten Klausel, sondern solche Vereinbarungen sind - sofern sie nicht schon unmittelbar nach gesetzlicher Vorschrift unwirksam sind vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG bzw Paragraph 937, ABGB) - nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. Es sind deshalb auch Haftungsausschlüsse und Vorausverzichtserklärung auf das zulässige Maß zu reduzieren.

EntscheidungstexteTE OGH 1989/07/13 6 Ob 614/89 TE OGH 1996/07/17 7 Ob 2098/96x Auch; nur: Vereinbarungen sind nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. (T1) RechtssatznummerRS0016461

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