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OGH Rechtssatz RS0013775 (8Ob37/88)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013775 Entscheidungsdatum13.07.1989 Geschäftszahl8Ob37/88; 5Ob201/98i; 6Ob47/11x NormABGB §837 B; ABGB §1043 RechtssatzDie bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt nämlich dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch, weil seine Vermögenswerte ohne rechtfertigenden Grund einem Dritten zugute gekommen sind.Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des Paragraph 1043, ABGB gewährt nämlich dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch, weil seine Vermögenswerte ohne rechtfertigenden Grund einem Dritten zugute gekommen sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1989-07-13 8 Ob 37/88 TE OGH 1998-09-15 5 Ob 201/98i Auch; nur: Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch. (T1); Beisatz: Es muss eine Gefahrengemeinschaft vorliegen; § 1043 ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand. (T2)Auch; nur: Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des Paragraph 1043, ABGB gewährt dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch. (T1); Beisatz: Es muss eine Gefahrengemeinschaft vorliegen; Paragraph 1043, ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand. (T2) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 47/11x Vgl; Beisatz: Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus. (T3);

Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T4) Veröff: SZ 2012/117Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des Paragraph 1043, ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T4) Veröff: SZ 2012/117 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013775

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