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{'item': ['5Ob55/89', '5Ob275/01d', '5Ob37/03g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.07.1989 Geschäftszahl5Ob55/89; 5Ob275/01d; 5Ob37/03g NormWEG 1975 §19 Abs1; RechtssatzDie im Zusammenhang mit dem Verfahren zur nachträglichen Bewilligung der Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben und dem Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung sowie in Befolgung der in diesen Verfahren erteilten Auflagen entstandenen Kosten fallen unter die Aufwendungen des § 19 Abs 1 Z 2 WEG (sodaß es auf eine für die Beklagten bestehende Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG nicht ankommt), wobei es auch nach Auffassung des OGH keine Rolle spielt, daß nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen.Die im Zusammenhang mit dem Verfahren zur nachträglichen Bewilligung der Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben und dem Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung sowie in Befolgung der in diesen Verfahren erteilten Auflagen entstandenen Kosten fallen unter die Aufwendungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG (sodaß es auf eine für die Beklagten bestehende Nutzungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nicht ankommt), wobei es auch nach Auffassung des OGH keine Rolle spielt, daß nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/07/14 5 Ob 55/89 Veröff: MietSlg XLI/27 TE OGH 2001/12/11 5 Ob 275/01d Vgl auch; Beisatz: Die für die Sanierung der Wohnanlage aufgewendeten Kosten zählen zu den Liegenschaftsaufwendungen, die gemäß § 19 Abs 1 WEG jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer anteilig mitzutragen hat (Hier: Aufwendungen, die für die Erreichung der Kollaudierung und die Bewohnbarkeit der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erforderlich waren.). (T1); Veröff: SZ 74/195 Vgl auch; Beisatz: Die für die Sanierung der Wohnanlage aufgewendeten Kosten zählen zu den Liegenschaftsaufwendungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WEG jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer anteilig mitzutragen hat (Hier: Aufwendungen, die für die Erreichung der Kollaudierung und die Bewohnbarkeit der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erforderlich waren.). (T1); Veröff: SZ 74/195 TE OGH 2003/04/08 5 Ob 37/03g Auch; nur: Wobei es auch nach Auffassung des OGH keine Rolle spielt, daß nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen. (T2); Beisatz: Schon vor Inkrafttreten des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Aufteilungsvorschriften des § 19 WEG 1975 schon dann anzuwenden waren, wenn wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteils an der Liegenschaft Wohnungseigentum durch grundbücherliche Eintragung begründet war, es daher keine Rolle spielte, dass nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum standen. (T3); Veröff: SZ 2003/35 Auch; nur: Wobei es auch nach Auffassung des OGH keine Rolle spielt, daß nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen. (T2); Beisatz: Schon vor Inkrafttreten des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Aufteilungsvorschriften des Paragraph 19, WEG 1975 schon dann anzuwenden waren, wenn wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteils an der Liegenschaft Wohnungseigentum durch grundbücherliche Eintragung begründet war, es daher keine Rolle spielte, dass nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum standen. (T3); Veröff: SZ 2003/35 RechtssatznummerRS0083123

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.