RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.07.1989 Geschäftszahl15Os74/89 (15Os75/89); 15Os130/07t; 11Os6/08d (11Os7/08a, 11Os8/08y, 11Os9/08w, 11Os10/08t); 12Os78/08z (12Os79/08x, 12Os80/08v); 12Os49/08k (12Os50/08g) NormStGB §58 Abs3 Z2 RechtssatzGerichtsanhängigkeit nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB tritt mit der ersten, einen richterlichen Willen zur strafrechtlichen Verfolgung einer bestimmten Person als Täter dokumentierenden gerichtlichen Maßnahme ein (SSt 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68), wozu zwar nicht eine - wenngleich auf richterliche Anordnung erfolgte - Registereintragung zählt (RZ 1981/29; EvBl 1979/18; SSt 49/51 = JBl 1978,547 ua), wohl aber die Beischaffung einer Strafregisterauskunft über den Verdächtigen (RZ 1981/29), die Einholung eines Sachverständigengutachtens (JBl 1978,547; ÖJZ-LSK 1977/244, 1978/164) und die Ladung von Zeugen (JBl 1978/164 = ÖJZ-LSK 1978/164).Gerichtsanhängigkeit nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB tritt mit der ersten, einen richterlichen Willen zur strafrechtlichen Verfolgung einer bestimmten Person als Täter dokumentierenden gerichtlichen Maßnahme ein (SSt 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68), wozu zwar nicht eine - wenngleich auf richterliche Anordnung erfolgte - Registereintragung zählt (RZ 1981/29; EvBl 1979/18; SSt 49/51 = JBl 1978,547 ua), wohl aber die Beischaffung einer Strafregisterauskunft über den Verdächtigen (RZ 1981/29), die Einholung eines Sachverständigengutachtens (JBl 1978,547; ÖJZ-LSK 1977/244, 1978/164) und die Ladung von Zeugen (JBl 1978/164 = ÖJZ-LSK 1978/164). EntscheidungstexteTE OGH 1989/07/19 15 Os 74/89 TE OGH 2007/12/17 15 Os 130/07t Vgl auch; Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T1) TE OGH 2008/02/26 11 Os 6/08d Vgl auch; Beisatz: Die Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ohne Befassung des Gerichts hatte vor der am l. Jänner 2008 in Kraft getretenen Änderung der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch BGBl I 93/2007 (vgl dessen Art II Z 2 lit a und Art V) auf die Verfolgungsverjährung keinen Einfluss (WK-StGB - 2 § 58 Rz 25). (T2) Vgl auch; Beisatz: Die Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ohne Befassung des Gerichts hatte vor der am l. Jänner 2008 in Kraft getretenen Änderung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2007, vergleiche dessen Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera a und Artikel römisch fünf,) auf die Verfolgungsverjährung keinen Einfluss (WK-StGB - 2 Paragraph 58, Rz 25). (T2) TE OGH 2008/07/17 12 Os 78/08z Beisatz: Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung als Beschuldigte gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung (Art II Z 2 lit a BGBl I 2007/93) hemmt den Fortlauf der Verjährungsfrist. Diese Bestimmung ist nach der ratio legis insoweit im Sinn einer hinreichenden Bedingung zu verstehen, sodass schon die Vernehmung im Ermittlungsverfahren (§§ 164, 165 StPO), umso mehr also jene im Rahmen der Hauptverhandlung (§ 245 [§§ 302 Abs 1, 447, 488 Abs 1] StPO) die Fortlaufhemmung bewirkt. (T3) Beisatz: Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung als Beschuldigte gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung (Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera a, BGBl römisch eins 2007/93) hemmt den Fortlauf der Verjährungsfrist. Diese Bestimmung ist nach der ratio legis insoweit im Sinn einer hinreichenden Bedingung zu verstehen, sodass schon die Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Paragraphen 164, 165, StPO), umso mehr also jene im Rahmen der Hauptverhandlung (Paragraph 245, [§§ 302 Absatz eins, 447, 488, Absatz eins ], StPO) die Fortlaufhemmung bewirkt. (T3) TE OGH 2008/06/19 12 Os 49/08k Vgl; Beisatz: Die befassten Bezirksgerichte beschränkten sich bis zum Eintritt der Verjährung jeweils darauf, Befangenheiten geltend zu machen und Entscheidungen darüber zu erwirken. Es wurden jedoch keine strafgerichtlichen Aktivitäten gesetzt, welche die Verjährungsfrist nach § 58 Abs 3 StGB (aF) zu verlängern geeignet waren. (T4) Vgl; Beisatz: Die befassten Bezirksgerichte beschränkten sich bis zum Eintritt der Verjährung jeweils darauf, Befangenheiten geltend zu machen und Entscheidungen darüber zu erwirken. Es wurden jedoch keine strafgerichtlichen Aktivitäten gesetzt, welche die Verjährungsfrist nach Paragraph 58, Absatz 3, StGB (aF) zu verlängern geeignet waren. (T4) RechtssatznummerRS0092098
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