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OGH Rechtssatz RS0011288 (8Ob622/89 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011288 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl8Ob622/89; 9Ob160/02y; 8Ob126/10b; 5Ob20/15z; 7Ob10/25h NormABGB §447 ABGB §1438 E MRG §16 Abs1 RechtssatzHat die Kaution bloß die Sicherungsfunktion, dass der Kautionsempfänger die Möglichkeit erhält, seine in Zukunft allenfalls entstehenden, vereinbarungsgemäß zu sichernden Forderungen aus dem Mietvertrag mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu kompensieren, so kommt dem Umstand, dass der Pfandgläubiger durch die Vermengung des als Kaution erlegten Geldes mit seinem eigenen Geld Eigentümer der Kaution werden kann und dem Kautionsgeber ( Pfandbesteller ) in einem solchen Fall an der Kaution kein dingliches Recht mehr zusteht, für die aus der Kautionsvereinbarung sich ergebenden obligatorischen Rechte und Pflichten keine entscheidende Bedeutung zu.

EntscheidungstexteTE OGH 1989-07-20 8 Ob 622/89 Veröff: WoBl 1990,15 = JBl 1990,380 = MietSlg 49/28 TE OGH 2003-01-22 9 Ob 160/02y TE OGH 2011-04-26 8 Ob 126/10b Vgl auch TE OGH 2015-02-24 5 Ob 20/15z Vgl auch TE OGH 2025-04-22 7 Ob 10/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011288

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