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{'item': '8Ob682/88; 6Ob536/92 (6Ob537/92); 10Ob269/98a; 6Ob196/01v; 8Ob73/02x; 2Ob163/24w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013114 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl8Ob682/88; 6Ob536/92 (6Ob537/92); 10Ob269/98a; 6Ob196/01v; 8Ob73/02x; 2Ob163/24w NormABGB §816 ABGB §1004 RechtssatzDer vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie zum Beispiel bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. Der Entgeltanspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß Paragraph 816, ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach Paragraph 1004, ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie zum Beispiel bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. Der Entgeltanspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-07-20 8 Ob 682/88 EvBl 1990/20 S 115 TE OGH 1992-05-14 6 Ob 536/92 nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. (T1)nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß Paragraph 816, ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. (T1) TE OGH 1999-02-09 10 Ob 269/98a Vgl auch TE OGH 2002-05-16 6 Ob 196/01v nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker ist als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie z.B. bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. (T2)nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker ist als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach Paragraph 1004, ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie z.B. bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. (T2) TE OGH 2002-08-08 8 Ob 73/02x Auch; nur T1; Beisatz: Bezüglich der ihm vom Erblasser als Machtgeber anvertrauten zum Nachlass gehörigen Gegenstände trifft ihn eine Verwahrungspflicht, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB zum Tragen kommt. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Bezüglich der ihm vom Erblasser als Machtgeber anvertrauten zum Nachlass gehörigen Gegenstände trifft ihn eine Verwahrungspflicht, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB zum Tragen kommt. (T3) TE OGH 2025-01-21 2 Ob 163/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013114

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.