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{'item': ['15Os89/89 (15Os90/89)', '15Os85/07z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.08.1989 Geschäftszahl15Os89/89 (15Os90/89); 15Os85/07z NormStGB §114 Abs1; RechtssatzEine Rechtspflicht erfüllt etwa, wer als Zeuge oder Prozesspartei wahrheitsgemäß Ehrenrühriges aussagt. Ein Recht hingegen übt zB aus, wer als Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Richter oder Staatsanwalt Ehrenrühriges vorbringt, sofern diese Äußerungen einerseits in Ausübung des Berufes und zusätzlich nicht wider besseres Wissen erfolgen. Es handelt aber auch der Anzeiger einer strafbaren Handlung oder eines Sachverhalts, der nach seiner Auffassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet, rechtmäßig, sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht. EntscheidungstexteTE OGH 1989/08/01 15 Os 89/89 Veröff: SSt 60/47 TE OGH 2007/09/06 15 Os 85/07z Auch; Beisatz: Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. (T1); Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T2) Auch; Beisatz: Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd Paragraph 114, StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. (T1); Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T2) RechtssatznummerRS0093373

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.