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{'item': '10ObS224/89; 2Ob147/89; 10ObS170/92; 10ObS245/93; 10ObS76/95; 10ObS2043/96f; 10ObS281/98s; 10ObS253/98y; 10ObS30/01m; 10ObS59/01a; 10ObS137/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084601 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl10ObS224/89; 2Ob147/89; 10ObS170/92; 10ObS245/93; 10ObS76/95; 10ObS2043/96f; 10ObS281/98s; 10ObS253/98y; 10ObS30/01m; 10ObS59/01a; 10ObS137/02y; 10ObS141/15f; 10ObS113/20w; 10ObS76/23h NormASVG §175 Abs1 RechtssatzSportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. (hier: Fußballmeisterschaft des SV Finanz.) EntscheidungstexteTE OGH 1989-08-29 10 ObS 224/89 Veröff: EvBl 1990/15 S 84 = SSV-NF 3/90 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 147/89 TE OGH 1992-06-30 10 ObS 170/92 Auch; Beisatz: Hier: Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation in Oberösterreich. (T1) Veröff: SSV-NF 6/79 = DRdA 1993,49 (Novak) TE OGH 1993-12-21 10 ObS 245/93 Veröff: SSV-NF 7/128 TE OGH 1995-05-09 10 ObS 76/95 Beisatz: Hier: § 90 Abs 1 B-KUVG. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG. (T2) TE OGH 1996-04-23 10 ObS 2043/96f Vgl auch TE OGH 1998-09-01 10 ObS 281/98s Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem geradezu typischen und immanenten Wettkampfcharakter werden grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen. (T3) Veröff: SZ 71/144 TE OGH 1998-10-20 10 ObS 253/98y Beis wie T3; Beisatz: Hier: Tennis Cup Bewerb, in dessen Verlauf Betriebsmannschaften oder Einzelsportler mehrerer Betriebe um den Sieg kämpfen. (T4) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 30/01m nur: Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. (T5) Beisatz: Hier: Schirennen in Form eines Riesentorlaufes mit Zeitnehmung, Ergebnislisten und Prämierung der Bestplazierten mit Pokalen, wobei zwischen den aus verschiedenen regionalen Dienststellen angereisten und zum Schilauf gemeldeten Schifahrern auch der Ehrgeiz bestand, den Sieg oder jedenfalls eine gute Plazierung für die jeweilige regionale Dienststelle zu erreichen. (T6) TE OGH 2001-04-03 10 ObS 59/01a nur T5 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 137/02y Vgl aber; Beisatz: Andererseits wird eine sportliche Betätigung mit Wettkampfcharakter als unter Unfallversicherungsschutz stehend angesehen, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist. (T7); Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T8); Beisatz: Die Teilnahme am Spiel diente neben dem sportlichen Wettkampf auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen. (T9) TE OGH 2016-01-19 10 ObS 141/15f Beisatz: Hier: Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier. (T10) TE OGH 2020-09-01 10 ObS 113/20w Beisatz: Hier: Fußballturnier im Rahmen der Landespolizeimeisterschaft. (T11) TE OGH 2024-03-12 10 ObS 76/23h vgl; Beisatz nur wie T3 Beisatz: Hier: Schiausflug mit selektiver Teilnahmemöglichkeit und Schirennen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084601

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.