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{'item': ['10ObS237/89', '10ObS79/89', '10ObS374/91', '10ObS298/91', '10ObS212/91', '10ObS65/92', '10ObS84/92']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1989 Geschäftszahl10ObS237/89; 10ObS79/89; 10ObS374/91; 10ObS298/91; 10ObS212/91; 10ObS65/92; 10ObS84/92 NormGSVG §149 Abs1; RechtssatzDer OGH teilt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 149 Abs 7 GSVG angeordneten pauschalierten Einkommensermittlung nach Einheitswerten ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen ("fiktives Ausgedinge") nicht; da sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bewertung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen, zumal der VfGH in seinem Erkenntnis vom 27.02.1969, Zl B 171/68 zu der analogen Regelung des § 13 Abs 5 des KOVG ausgeführt hat, daß die Annahme, wonach sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Größe der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht und es daher nicht unsachlich ist, bei der Pauschalierung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen.Der OGH teilt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 149, Absatz 7, GSVG angeordneten pauschalierten Einkommensermittlung nach Einheitswerten ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen ("fiktives Ausgedinge") nicht; da sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bewertung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen, zumal der VfGH in seinem Erkenntnis vom 27.02.1969, Zl B 171/68 zu der analogen Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, des KOVG ausgeführt hat, daß die Annahme, wonach sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Größe der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht und es daher nicht unsachlich ist, bei der Pauschalierung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/08/29 10 ObS 237/89 TE OGH 1989/09/12 10 ObS 79/89 Veröff: SSV-NF 3/94 TE OGH 1992/02/25 10 ObS 374/91 Gegenteilig; Beisatz: Antrag beim VfGH auf Aufhebung des § 140 Abs 7 BSVG idF der 14. und 15.Novelle und § 140 Abs 8 BSVG idF der 14. Novelle. (T1) Gegenteilig; Beisatz: Antrag beim VfGH auf Aufhebung des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG in der Fassung der 14. und 15.Novelle und Paragraph 140, Absatz 8, BSVG in der Fassung der 14. Novelle. (T1) TE OGH 1992/02/25 10 ObS 298/91 Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1992/02/25 10 ObS 212/91 Gegenteilig; Beisatz: Antrag beim VfGH auf Aufhebung des § 149 Abs 7 GSVG idF der 16. und 17.GSVGNov und Abs 8 leg cit idF der 16.GSVGNov. (T2) Gegenteilig; Beisatz: Antrag beim VfGH auf Aufhebung des Paragraph 149, Absatz 7, GSVG in der Fassung der 16. und 17.GSVGNov und Absatz 8, leg cit in der Fassung der 16.GSVGNov. (T2) TE OGH 1992/03/24 10 ObS 65/92 Gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 1992/04/07 10 ObS 84/92 Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Antrag beim VfGH auf Aufhebung des § 140 Abs 7 BSVG idF der 14. und 15.Novelle. (T3) GlRS VfGH vom 10.12.1993, G 60/92 ua Antrag 10 Ob S 374/91 und 10 Ob S 212/91 abgewiesen.Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Antrag beim VfGH auf Aufhebung des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG in der Fassung der 14. und 15.Novelle. (T3) GlRS VfGH vom 10.12.1993, G 60/92 ua Antrag 10 Ob S 374/91 und 10 Ob S 212/91 abgewiesen. RechtssatznummerRS0086602

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