RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049003 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl2Ob574/89; 8Ob503/93; 9Ob216/02h; 1Ob125/07z; 2Ob21/11v; 5Ob178/11d; 3Ob55/13d; 1Ob258/15w; 5Ob204/15h; 7Ob62/16t; 6Ob216/24v; 3Ob86/25f; 5Ob138/25t NormABGB §273 Abs1 ABGB §271 Z1 RechtssatzDie im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.Die im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-08-30 2 Ob 574/89 TE OGH 1993-02-04 8 Ob 503/93 TE OGH 2002-10-02 9 Ob 216/02h nur: Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. (T1)nur: Die im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. (T1) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 125/07z Beisatz: Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt. (T2) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 21/11v TE OGH 2011-10-07 5 Ob 178/11d nur T1; Beisatz: Sie sind aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren. (T3) TE OGH 2013-04-16 3 Ob 55/13d Auch; nur T1 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 258/15w Auch TE OGH 2016-04-20 5 Ob 204/15h Auch TE OGH 2016-04-27 7 Ob 62/16t Auch TE OGH 2024-12-11 6 Ob 216/24v TE OGH 2025-06-24 3 Ob 86/25f TE OGH 2026-01-29 5 Ob 138/25t nur: Die Begriffe der psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, welche die gehörige Besorgung eigener Angelegenheiten hindert. (T4) Beisatz: Voraussetzung ist also, dass die psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.