RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029600 Entscheidungsdatum30.08.1989 Geschäftszahl9ObA187/89; 8ObA2235/96a; 9ObA124/98w; 9ObA129/99g; 8ObA17/07v; 8ObA35/08t; 8ObA61/08s; 8ObA37/11s; 9ObA78/12d; 8ObA64/12p; 8ObA1/13z; 9ObA18/14h; 9ObA12/16d; 8ObA38/16w; 8ObA65/16s; 9ObA68/17s; 8ObA30/17w; 9ObA118/17v; 8ObA1/18g NormAngG §27 Z1 E1a; AngG §27 Z1 E1c; HVertrG 1993 §22 RechtssatzNicht jeder geringe Verstoß gegen die Treuepflicht vermag einen Entlassungstatbestand zu begründen, doch kann sich ein solcher aus einer Summe von Verstößen ergeben. (§ 48 ASGG).Nicht jeder geringe Verstoß gegen die Treuepflicht vermag einen Entlassungstatbestand zu begründen, doch kann sich ein solcher aus einer Summe von Verstößen ergeben. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1989-08-30 9 ObA 187/89 TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2235/96a Auch; Beisatz: Dies gilt für Fehlbeträge in der Kasse ebenso wie für unwahre Angaben. (T1) TE OGH 1998-07-08 9 ObA 124/98w Vgl aber; Beisatz: Wenn auch die Summierung geringfügiger Verstöße den Tatbestand erfüllen kann, muss das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. Der eigentliche Anlassfall (hier um eine Viertelstunde verspätete Krankmeldung) muss sohin eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T2) TE OGH 1999-07-09 9 ObA 129/99g Auch; Beis wie T1 nur: Dies gilt für Fehlbeträge in der Kasse. (T3) TE OGH 2007-05-21 8 ObA 17/07v Vgl; Beisatz: Der eigentliche Anlassfall muss für die Entlassung eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T4) TE OGH 2008-05-27 8 ObA 35/08t Vgl auch TE OGH 2009-02-23 8 ObA 61/08s Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestidentität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. (T5); Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter. (T6) TE OGH 2011-07-15 8 ObA 37/11s Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2012-10-24 8 ObA 64/12p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-04-05 8 ObA 1/13z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-02-26 9 ObA 18/14h Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 12/16d Vgl auch TE OGH 2016-05-24 8 ObA 38/16w Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-30 8 ObA 65/16s Auch TE OGH 2017-09-27 9 ObA 68/17s Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-10-25 8 ObA 30/17w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Kündigung gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO 1995. (T7)Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Kündigung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VBO 1995. (T7) TE OGH 2017-11-28 9 ObA 118/17v Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2018-01-26 8 ObA 1/18g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029600
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