RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040994 Entscheidungsdatum30.08.1989 Geschäftszahl9ObA189/89; 9ObA248/91; 9ObA215/92; 9ObA162/93; 8ObA238/95; 9ObA214/97d; 9ObA386/97y; 9ObA393/97b; 9ObA181/98b; 9ObA305/98p; 9ObA354/98v; 9ObA218/02b; 9ObA59/04y; 9ObA132/08i; 9ObA98/13x; 9ObA10/14g; 8ObA67/15h NormZPO §391 Abs3 C RechtssatzKein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen (hier aus vorsätzlicher Schadenszufügung). (§ 48 ASGG).Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen (hier aus vorsätzlicher Schadenszufügung). (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1989-08-30 9 ObA 189/89 TE OGH 1992-02-26 9 ObA 248/91 Beisatz: Hier: Fahrlässigkeit außerhalb des DHG. (T1) Veröff: SZ 65/29 = JBl 1992,805 TE OGH 1992-10-21 9 ObA 215/92 Veröff: SZ 65/134 TE OGH 1993-09-08 9 ObA 162/93 Beisatz: § 48 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1995-04-20 8 ObA 238/95 nur: Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen. (T3); Beisatz: Im Falle der absichtlichen Schadenszufügung wird die Zulässigkeit eines Teilurteils verneint. (T4); Beis wie T2 TE OGH 1997-11-26 9 ObA 214/97d Beis wie T4; Beisatz: Mit der bloßen Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung kann die Erlassung eines Teilurteils durch den beklagten Arbeitgeber so lange nicht verhindert werden, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozessökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteils zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe. (T5) TE OGH 1997-12-17 9 ObA 386/97y nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 1997-12-17 9 ObA 393/97b nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1998-08-19 9 ObA 181/98b nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Kein rechtlicher Zusammenhang im Sinn § 391 Abs 3 ZPO selbst wenn die aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert. (T6)nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Kein rechtlicher Zusammenhang im Sinn Paragraph 391, Absatz 3, ZPO selbst wenn die aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert. (T6) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 305/98p nur T3 TE OGH 1999-01-20 9 ObA 354/98v nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2003-02-12 9 ObA 218/02b nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2004-05-26 9 ObA 59/04y Vgl TE OGH 2008-11-25 9 ObA 132/08i Auch; Beisatz: Hier: Gegenforderungen für angeblich unzulässige Privatfahrten sind - unabhängig davon, ob es sich um Schadenersatz- oder Verwendungsansprüche handelt - keine konnexen Gegenforderungen. (T7) TE OGH 2013-11-26 9 ObA 98/13x Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Verneinung des rechtlichen Zusammenhangs ist unabhängig davon, ob ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers oder ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegt. (T8) TE OGH 2014-04-29 9 ObA 10/14g TE OGH 2016-02-26 8 ObA 67/15h Auch; Beisatz: Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 391 Abs 3 ZPO zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert. Auch der Umstand, dass der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten herbeigeführt wurde, begründet keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und den als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers. (T9)Auch; Beisatz: Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert. Auch der Umstand, dass der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten herbeigeführt wurde, begründet keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und den als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040994
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