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{'item': '9ObA208/89; 8ObA2317/96k; 9ObA118/03y; 9ObA90/07m; 4Ob140/07b; 9ObA18/08z; 9ObA20/09w; 9ObA141/09i; 9ObA69/11d; 9ObA70/11a; 9ObA110/13m; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021267 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl9ObA208/89; 8ObA2317/96k; 9ObA118/03y; 9ObA90/07m; 4Ob140/07b; 9ObA18/08z; 9ObA20/09w; 9ObA141/09i; 9ObA69/11d; 9ObA70/11a; 9ObA110/13m; 9ObA64/16a; 1Ob94/18g; 9ObA114/20k; 1Ob170/23s; 8ObA25/24w; 1Ob167/24a NormABGB §1151 IA ABGB §1153 A ABGB §1157 RechtssatzDer Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. Diese für das Arbeitsrecht verstärkt ausgeprägten Schutzpflichten wirken auch im vorvertraglichen Verhältnis. Bereits in diesem Stadium obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur besonderen Obsorge im Interesse des Arbeitnehmers. EntscheidungstexteTE OGH 1989-08-30 9 ObA 208/89 Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599 TE OGH 1997-03-27 8 ObA 2317/96k nur: Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. (T1) Veröff: SZ 70/57 TE OGH 2004-03-17 9 ObA 118/03y Auch; nur T1 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 90/07m Auch; nur T1; Beisatz: Wenngleich § 1157 ABGB, woraus die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere abgeleitet wird, vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers nicht erwähnt, sind diese vom Arbeitgeber ebenfalls zu wahren. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Wenngleich Paragraph 1157, ABGB, woraus die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere abgeleitet wird, vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers nicht erwähnt, sind diese vom Arbeitgeber ebenfalls zu wahren. (T2) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 140/07b Auch; Beisatz: Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers erfasst die gesamte Persönlichkeit der Arbeitnehmer; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um deren Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T3) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 18/08z Beisatz: Hier: Sexuelle Belästigung im Zuge der Begründung des Arbeitsverhältnisses. (T4); Veröff: SZ 2008/77 TE OGH 2009-10-29 9 ObA 20/09w Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann daher nicht schon in der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht durch den Dienstgeber liegen; es muss vielmehr ein besonderer Umstand dazutreten, der den Vorwurf rechtfertigt, der Dienstgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen hinaus- die vermögensrechtlichen Interessen der Dienstnehmer verletzt. (T5) TE OGH 2010-09-03 9 ObA 141/09i Vgl auch; Beisatz: Jeden Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Dabei ist auch denkbar, dass sich ein Arbeitgeber anderer Arbeitnehmer bedient, um im konkreten Fall seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, insbesondere um durch diesen Arbeitnehmer Abhilfe für einen anderen schutzbedürftigen Arbeitnehmer zu schaffen. In diesem Fall wäre der beauftragte Arbeitnehmer, der der ihm übertragenen Abhilfeverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, gemäß § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. (T6)Vgl auch; Beisatz: Jeden Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Dabei ist auch denkbar, dass sich ein Arbeitgeber anderer Arbeitnehmer bedient, um im konkreten Fall seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, insbesondere um durch diesen Arbeitnehmer Abhilfe für einen anderen schutzbedürftigen Arbeitnehmer zu schaffen. In diesem Fall wäre der beauftragte Arbeitnehmer, der der ihm übertragenen Abhilfeverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. (T6) TE OGH 2011-11-25 9 ObA 69/11d Vgl TE OGH 2012-03-29 9 ObA 70/11a Vgl auch; Beisatz: Nach § 1298 ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 1298, ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8) TE OGH 2013-11-26 9 ObA 110/13m Vgl auch TE OGH 2016-06-24 9 ObA 64/16a Auch TE OGH 2018-07-17 1 Ob 94/18g Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Öffentlich-rechtlicher Dienstgeber, der im Wege der Amtshaftung belangt wird. (T9) TE OGH 2021-01-27 9 ObA 114/20k Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach § 64 Tiroler G-VBG 2012. (T10)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 64, Tiroler G-VBG 2012. (T10) TE OGH 2023-11-16 1 Ob 170/23s vgl; Beisatz wie T9: Hier: Zur Fürsorgepflicht in Zusammenhang mit zur Verfügung gestellten Fahrersitzen und einer Wirbelsäulenerkrankung eines Busfahrers. Fürsorgepflichtverletzung verneint, auch hinsichtlich der Rückgängigmachung eines vom Bediensteten eigenmächtig vorgenommenen Bustauschs. (T11) Anm: Vgl auch RS0021507.Anmerkung, Vgl auch RS0021507. TE OGH 2024-06-26 8 ObA 25/24w Beisatz: Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T12)Beisatz: Aus den Paragraph 1157, ABGB, Paragraph 18, AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T12) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 167/24a vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021267

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