RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092338 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl14Os75/89; 15Os141/91; 12Os101/97; 14Os20/04; 13Os51/04; 14Os149/04; 11Os22/05b; 15Os76/05y; 14Os97/06f; 12Os113/08x; 15Os78/13d; 12Os110/14i; 12Os62/16h; 12Os70/17m; 12Os91/17z; 12Os109/17x; 15Os130/18h; 15Os128/18i; 12Os113/18m; 13Os121/19x; 15Os115/22h; 12Os55/23i NormStGB §76 RechtssatzEin für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird.Ein für die Annahme eines Totschlags nach Paragraph 76, StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird. EntscheidungstexteTE OGH 1989-08-30 14 Os 75/89 TE OGH 1991-12-12 15 Os 141/91 TE OGH 1997-10-16 12 Os 101/97 Vgl auch TE OGH 2004-04-14 14 Os 20/04 Auch TE OGH 2004-06-16 13 Os 51/04 Auch TE OGH 2005-04-05 14 Os 149/04 Auch; nur: Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird. (T1)Auch; nur: Ein für die Annahme eines Totschlags nach Paragraph 76, StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird. (T1) TE OGH 2005-05-03 11 Os 22/05b Auch; Beisatz: Unter einer heftigen Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB ist ein vor allem durch äußere Gegebenheiten hervorgerufener, impulsiver und intensiver Erregungszustand der Gefühle von kurzer Dauer mit starken Handlungstendenzen und spürbaren körperlichen Begleiterscheinungen, die nicht der Willenskontrolle unterliegen, zu verstehen, der so mächtig ist, dass er die normale Motivationsfähigkeit der Gesamtpersönlichkeit und sogar starke sittliche Hemmungen gegen eine vorsätzliche Tötung ausschaltet. (T2)Auch; Beisatz: Unter einer heftigen Gemütsbewegung im Sinn des Paragraph 76, StGB ist ein vor allem durch äußere Gegebenheiten hervorgerufener, impulsiver und intensiver Erregungszustand der Gefühle von kurzer Dauer mit starken Handlungstendenzen und spürbaren körperlichen Begleiterscheinungen, die nicht der Willenskontrolle unterliegen, zu verstehen, der so mächtig ist, dass er die normale Motivationsfähigkeit der Gesamtpersönlichkeit und sogar starke sittliche Hemmungen gegen eine vorsätzliche Tötung ausschaltet. (T2) TE OGH 2005-08-25 15 Os 76/05y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-10-10 14 Os 97/06f Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach dem Gesetzeswortlaut sind überdies nur Spontanreaktionen privilegiert, sodass sowohl Tatentschluss als auch Angriffshandlung wegen und während des Affekts erfolgen müssen. (T3) TE OGH 2008-10-23 12 Os 113/08x Vgl TE OGH 2013-08-21 15 Os 78/13d Vgl TE OGH 2014-12-18 12 Os 110/14i Vgl TE OGH 2016-09-22 12 Os 62/16h Vgl TE OGH 2017-07-13 12 Os 70/17m Auch TE OGH 2017-11-16 12 Os 91/17z Auch TE OGH 2018-04-19 12 Os 109/17x TE OGH 2018-12-12 15 Os 130/18h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2018-11-21 15 Os 128/18i Vgl; Beisatz: Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt. (T4)Vgl; Beisatz: Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB nicht in Frage, weil Paragraph 3, Absatz 2, StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt. (T4) TE OGH 2019-03-04 12 Os 113/18m TE OGH 2020-04-07 13 Os 121/19x Vgl; Beisatz: § 76 StGB privilegiert die vorsätzliche Tötung eines Menschen (gegenüber § 75 StGB), wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ‑ im Sinn einer Kausalbeziehung ‑ zur Tat hinreißen lässt. (T5)Vgl; Beisatz: Paragraph 76, StGB privilegiert die vorsätzliche Tötung eines Menschen (gegenüber Paragraph 75, StGB), wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ‑ im Sinn einer Kausalbeziehung ‑ zur Tat hinreißen lässt. (T5) TE OGH 2023-01-18 15 Os 115/22h Vgl TE OGH 2023-06-22 12 Os 55/23i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092338
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.