← Österreich

{'item': '2Ob573/89; 7Ob598/91; 3Ob2291/96z; 6Ob196/97k; 6Ob195/98i; 1Ob63/01y; 9Ob48/06h; 3Ob208/06v; 3Ob107/08v; 3Ob39/09w; 1Ob110/09x; 3Ob146/10g;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008526 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl2Ob573/89; 7Ob598/91; 3Ob2291/96z; 6Ob196/97k; 6Ob195/98i; 1Ob63/01y; 9Ob48/06h; 3Ob208/06v; 3Ob107/08v; 3Ob39/09w; 1Ob110/09x; 3Ob146/10g; 2Ob21/11v; 7Ob166/11d; 3Ob55/13d; 5Ob160/13k; 3Ob205/14i; 7Ob62/16t; 5Ob12/18b; 7Ob192/18p; 2Ob135/18v; 9Ob89/18f; 1Ob195/19m; 8Ob92/19s; 4Ob85/20h; 1Ob20/21d; 5Ob224/21h; 1Ob142/22x; 1Ob253/22w; 4Ob67/23s; 2Ob147/23s; 4Ob235/23x; 4Ob116/24y; 1Ob3/25k NormAußStrG §236 AußStrG §117a AußStrG 2005 §122 ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2ABGB in der Fassung SWRÄG 2006 §268 Abs2 RechtssatzDie bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten.Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach Paragraph 236, AußStrG nicht einzuleiten. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-12 2 Ob 573/89 TE OGH 1991-09-26 7 Ob 598/91 EvBl 1992/12 S 55 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2291/96z Veröff: SZ 69/205 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 196/97k TE OGH 1998-07-16 6 Ob 195/98i TE OGH 2001-06-26 1 Ob 63/01y TE OGH 2006-05-04 9 Ob 48/06h Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person (§ 273 ABGB) konkret und begründet sein. Die Anhaltspunkte müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen. (T1)Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person (Paragraph 273, ABGB) konkret und begründet sein. Die Anhaltspunkte müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen. (T1) TE OGH 2006-10-19 3 Ob 208/06v Beis wie T1 TE OGH 2008-06-11 3 Ob 107/08v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-03-25 3 Ob 39/09w TE OGH 2009-07-06 1 Ob 110/09x Beisatz: Es ist konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen. (T2) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 146/10g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 21/11v Beisatz: Das Gericht hat auch zu beachten, von wem der Hinweis kommt. (T3) Beisatz: Es ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten habe und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen. (T4) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 166/11d TE OGH 2013-04-16 3 Ob 55/13d TE OGH 2013-09-20 5 Ob 160/13k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine psychische Erkrankung allein reicht allerdings zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstschädigung iSd § 268 Abs 1 ABGB nicht aus: Voraussetzung dafür wäre, dass die psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine psychische Erkrankung allein reicht allerdings zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstschädigung iSd Paragraph 268, Absatz eins, ABGB nicht aus: Voraussetzung dafür wäre, dass die psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist. (T5) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 205/14i Auch TE OGH 2016-04-27 7 Ob 62/16t TE OGH 2018-03-13 5 Ob 12/18b Vgl auch TE OGH 2018-10-31 7 Ob 192/18p Auch; Beisatz: Hier: § 117a Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 117 a, Absatz eins, AußStrG in der Fassung 2. ErwSchG. (T6) TE OGH 2018-11-29 2 Ob 135/18v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-12-17 9 Ob 89/18f Auch; Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für die Rechtslage nach dem 2. Erwachsenenschutz- Gesetz BGBl I 2017/59. (T7)Auch; Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für die Rechtslage nach dem 2. Erwachsenenschutz- Gesetz BGBl römisch eins 2017/59. (T7) TE OGH 2019-11-19 1 Ob 195/19m TE OGH 2019-11-18 8 Ob 92/19s Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anregung einer Universitätsklinik für Psychiatrie. (T8) TE OGH 2020-08-11 4 Ob 85/20h Beis wie T7 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 20/21d Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-01-27 5 Ob 224/21h Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 142/22x Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Eine ausreichende Grundlage für die Annahme der konkreten Gefahr einer Selbstschädigung ist notwendig. (T9) TE OGH 2023-01-27 1 Ob 253/22w Beisatz wie T9 Beisatz: Ob konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T10) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 67/23s vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 147/23s Beisatz wie T1: Der Hinweis einer Angehörigen auf das Vorliegen einer Demenzerkrankung im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Verkauf einer Liegenschaft unter Einräumung besonders günstiger Zahlungskonditionen ist hinreichend. (T11) TE OGH 2024-01-25 4 Ob 235/23x Beisatz wie T1; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-09-10 4 Ob 116/24y vgl TE OGH 2025-02-25 1 Ob 3/25k Beisatz wie T1 Beisatz: Umso mehr muss ein solches Tatsachensubstrat für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters selbst und für die Festlegung seines Wirkungsbereichs vorhanden sein. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008526

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.