4Ob557/89
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.09.1989 Geschäftszahl4Ob557/89; 3Ob13/99d NormABGB §879 BIIe;
ABGB §1013;
AngG §13;
HVG §5;
RechtssatzEs ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (§ 1013 ABGB, § 5 HVG, § 13 AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist.Es ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (Paragraph 1013, ABGB, Paragraph 5, HVG, Paragraph 13, AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1989/09/12 4 Ob 557/89 Veröff: RdW 1990,44 TE OGH 2000/09/20 3 Ob 13/99d Vgl auch; Beisatz: Ein Vertrag über die entgeltliche Vermittlung einer Honorarkonsulstelle verstößt gegen die guten Sitten. Es kann nicht in Übereinstimmung mit dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft gebracht werden, dass für die Verleihung eines Amtes zumindest auch die Leistung von Schmiergeldern beziehungsweise Bestechungsgeldern von entscheidenden Einfluss ist. (T1) RechtssatznummerRS0029041